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§ 8 BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1955

§ 8. Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt.

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042641

alte Dokumentnummer

N3195513694P