§ 7. Auflösend bedingte Lasten.
(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 15 Abs. 2 und 3, § 16, § 17 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.
Schlagworte
amtswegige Steuerberichtigung
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042640
alte Dokumentnummer
N3195513693P
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