EAS 1495
Verlegt ein in Deutschland ansässiger deutscher Staatsbürger seinen Wohnsitz nach Österreich und werden aus diesem Anlaß seine türkischen, argentinischen, brasilianischen Staatsanleihen sowie von Guernsey begebene Anleihen einer österreichischen Bank überantwortet, die fortan als "kuponauszahlende Stelle" fungiert, dann ist mit der von dieser Bank einzubehaltenden 25%igen Kapitalertragsteuer die Einkommensteuerpflicht (und eine künftige Erbschaftssteuerpflicht) abgegolten.
Eine andere Rechtslage gilt, wenn die Papiere weiterhin im Depot einer schweizerischen Bank gehalten werden und keine österreichische "kuponauszahlende Stelle" vorliegt. Die schweizerische Bank kann nicht in das österreichische Endbesteuerungssystem eingebunden werden, sodaß die über sie erzielten Zinsen der vollen österreichischen Einkommensteuerpflicht unterliegen.
Auf Grund der von Österreich mit Argentinien und Brasilien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen kann im Rahmen des Einkommensteuerveranlagungsverfahrens für die aus den Staatsanleihen dieser Länder stammenden Zinseneinkünfte - unter Progressionsvorbehalt - Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden. Einzelheiten hiezu mögen mit jenem österreichischen Finanzamt abgesprochen werden, in dessen Amtsbereich die Wohnsitznahme beabsichtigt wird.
12. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 23 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983 |
Schlagworte: | kuponauszahlende Stelle |