EAS 1487
Hat eine österreichische Handelsgesellschaft m.b.H. im Jahr 1998 eine schwedische Liegenschaft um SEK 3,7 Mio verkauft, die sie 1994 um SEK 3,2 Mio erworben hat, dann steht das Besteuerungsrecht an dem erzielten Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 3 Abs. 2 des DBA-Ö/Schweden Schweden zu. Art und Umfang der schwedischen Steuerpflicht richtet sich nach schwedischem innerstaatlichen Steuerrecht.
Da nach Artikel 20 des Abkommens im Verhältnis zu Schweden das Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung angewendet wird, unterliegt der Vorgang auch in Österreich der Körperschaftsbesteuerung. Eine allfällige schwedische Steuer ist auf jene Körperschaftsteuer, die auf den Veräußerungsgewinn entfällt, anrechenbar.
Reicht jene Körperschaftsteuer, die auf den Veräußerungsgewinn entfällt, nicht aus, um eine Vollanrechnung der schwedischen Steuer zu ermöglichen, erscheint es unter den gegebenen Umständen vertretbar, den aus dem Veräußerungsvorgang resultierenden Kursgewinn von rd. ATS 480.000,- in den Betrag der durch Anrechnung begünstigten schwedischen Einkünfte einzubeziehen.
11. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 3 Abs. 2 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960 |