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Geschäftsführer der britischen Niederlassung einer US-Gesellschaft mit Zweitwohnsitz in Österreich

BMFSch 422/1-IV/4/9931.5.19991999

EAS 1459

Beachte:
Die Aussage dieser EAS-Auskunft zur Nichtberücksichtigung des Progressionsvorbehaltes ist aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 überholt.

Hat ein seit Jahren in England lebender Geschäftsführer der britischen Zweigniederlassung einer US-Gesellschaft eine in Österreich lebende Studentin geheiratet und auf diese Weise in Österreich nach längerer Zeit erstmals wieder einen gelegentlich benutzten Zweitwohnsitz begründet, dann löst dieser inländische Zweitwohnsitz wohl inländische unbeschränkte Steuerpflicht aus, doch sind die US-Bezüge für die weiterhin wie bisher in England ausgeübte berufliche Tätigkeit gemäß Artikel 15 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

Geringfügige gewerbliche Einkünfte aus einer inländischen Treuhandbeteiligung dürften wohl gemäß Artikel 7 des Doppelbesteuerungsabkommens der österreichischen Besteuerung zugeführt werden. Doch gestattet das Abkommen nicht, hiebei die US-Einkünfte für die Ermittlung des österreichischen Steuersatzes progressionswirksam anzusetzen; denn nach der ständigen Auslegungspraxis setzt die Anwendung des Progressionsvorbehaltes eine ausdrückliche Ermächtigung im Doppelbesteuerungsabkommen voraus, die aber im Abkommen mit Großbritannien nicht vorgesehen ist. Solange daher durch die Inlandseinkünfte der Schwellenwert des § 42 Abs. 1 Z. 3 EStG von 88.000 S nicht überschritten wird, kann keine inländische Einkommensteuerleistung erwartet werden.

In einem solchen Fall bestehen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken, von der Abgabe einer inländischen Einkommensteuererklärung Abstand zu nehmen.

31. Mai 1999
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
§ 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Geschäftsführer, britische Niederlassung, US-Gesellschaft, österreichischer Zweitwohnsitz

Verweise:

VwGH 07.09.2022, Ra 2021/13/0067

Stichworte