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Entlastung deutscher Produktionsunternehmen hinsichtlich britischer Künstler

BMFE 29/2-IV/4/9910.5.19991999

EAS 1449

Schließt die inländische Konzertveranstaltungs-GmbH "A" mit einem deutschen Produktionsunternehmen "B" einen Vertrag über den Auftritt des britischen Künstlers "D", wobei zwischen "A" und "D" keine vertraglichen Leistungsbeziehungen hergestellt werden (diese bestehen nur zwischen "A" und "B"), dann ist die deutsche Gesellschaft "B" berechtigt, eine Rückerstattung der von "A" gemäß § 99 EStG einbehaltenen Abzugssteuer zu beantragen; denn die Einkünfte von "B" dürfen - mangels inländischer Betriebstätte - gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich nicht besteuert werden.

Sollte es nun so sein, daß der britische Künstler "D" mit der britischen Künstleragentur "C" in einem Vertragsverhältnis steht und sollte er auf Grund eines zwischen "B" und "C" geschlossenen Vertrages für den Auftritt in Österreich verpflichtet worden sein, und sollte der britische Künstler bei seiner Besteuerung in Großbritannien schließlich eine Anrechnung der österreichischen Abzugssteuer begehren, dann wird unter diesen Gegebenheiten die österreichische Finanzverwaltung nicht in der Lage sein, eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß in seiner Gage (die er von "C" bekommen hat) eine in Großbritannien anrechenbare österreichische Abzugssteuer einbehalten worden ist. Denn bei den geschilderten Gegebenheiten wird die österreichische Abzugssteuer von dem Einkünftefluß an den deutschen Steuerschuldner "B" einbehalten und muß an ihn gemäß dem DBA-Ö/Deutschland wieder refundiert werden, falls er dies beantragt. In einem solchen Fall wäre im Ergebnis die Gage des britischen Künstlers nicht mit österreichischer Abzugssteuer vorbelastet.

Komplikationen könnten allerdings dann eintreten, wenn im Rückerstattungsverfahren seitens des österreichischen Finanzamtes der beantragte Rückerstattungsbetrag im Kompensationsweg um eine Abzugssteuerschuld der deutschen Gesellschaft "B" für die von "B" an "C" gezahlten Beträge gekürzt wird. Denn für die von "B" an "C" gezahlten Beträge entsteht gemäß § 98 Z. 3 i.V. mit § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG eine inländische Steuerschuld der britischen Gesellschaft "C", da sie diese Beträge für eine Mitwirkung an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung erzielt; die Geltendmachung dieser Steuerschuld im Rückerstattungsverfahren gegenüber "B" wird gemäß Art. 1 DBA-Ö/Deutschland weder durch dieses Abkommen noch gemäß Art. 17 Abs. 2 durch das DBA-Ö/Großbritannien behindert. Sollten in Fällen dieser Art internationale Doppelbesteuerungen eintreten, wird eine Problemlösung vermutlich nur im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens erfolgen können.

10. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

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