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Italienischer Schiffsanlegeplatz als Betriebstätte

BMFP 307/1-IV/4/9910.5.19991999

EAS 1445

Erwirbt ein in Österreich ansässiger Unternehmer ein zur Vermietung bestimmtes italienisches Schiff, für das ihm in einem italienischen Hafen ein Liegeplatz zur Verfügung steht, dann ist für die Frage, ob nach österreichischem Recht dieser Schiffsanlegeplatz als Betriebstätte zu werten ist, vorweg zu klären, ob sich die Vermietungen des Schiffes für den österreichischen Unternehmer als betriebliche oder als nichtbetriebliche Einkünfte darstellen. Denn gemäß § 29 BAO führen feste örtliche Einrichtungen (zu denen der Anlegeplatz, nicht aber das für Vergnügungsfahrten dienende Schiff zählen kann) nur dann zur Begründung einer Betriebstätte, wenn sie der Erzielung betrieblicher Einkünfte dienen.

Allerdings dürfte diese Frage im Verhältnis zu Italien nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen, da aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Italien das Steueranrechnungsverfahren und nicht das Steuerfreistellungsverfahren zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung angewendet wird, sodaß auch bei Bestand einer italienischen Betriebstätte die aus der Vermietung erzielten Einkünfte der österreichischen Besteuerung unterliegen.

10. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte