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Österreicher als Dienstnehmer einer schweizerischen Firma mit Dauereinsatz in Drittstaaten

BMFG 448/1-IV/4/9921.4.19991999

EAS 1442

Tritt ein in Österreich ansässiger Monteur von Textilmaschinen in ein Dienstverhältnis zu einem schweizerischen Unternehmen, auf Grund dessen seine berufliche Arbeit durch etwa 10 Monate im Drittausland erfolgt (Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, China, Korea, Afrika) und arbeitsfrei 2 Monate am Familienwohnsitz in Österreich verbracht werden, dann unterliegen gemäß dem österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 30. Jänner 1974, BGBl. Nr. 64/1975, die vom schweizerischen Arbeitgeber gezahlten Bezüge dem Grunde nach der österreichischen Besteuerung und sind in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen. Die gegenteilige Auskunft auf schweizerischer Seite, wonach grundsätzliche Steuerpflicht in der Schweiz bestünde, verstößt gegen Artikel 15 des genannten Abkommens und ist daher unrichtig.

Ein Besteuerungsanspruch der Schweiz bestünde nur in dem Ausmaß, als auf schweizerischem Staatsgebiet berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden; dies könnte bei den mehrtätigen "Rückmeldungen" beim schweizerischen Arbeitgeber der Fall sein. Sollten solche Gegebenheiten vorliegen, müßte eine entsprechende Aufteilung der Einkünfte vorgenommen werden und der auf die Tage der Berufsausübung in der Schweiz entfallende Einkünfteteil wäre folglich gemäß Artikel 23 des Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Fragen zur praktischen Vorgangsweise bei der Einkünfteaufteilung sollten mit dem zuständigen Finanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) besprochen werden.

Eine polizeiliche Abmeldung in Österreich während der Auslandseinsätze wäre steuerlich unbeachtlich, da infolge der Beibehaltung des inländischen Familienwohnsitzes jedenfalls die unbeschränkte inländische Einkommensteuerpflicht aufrechterhalten wird.

21. April 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

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