EAS 1438
Bezieht eine österreichische Kapitalgesellschaft Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft, dann dürfen diese Einkünfte einerseits gemäß Artikel 11 DBA-Ö/D in Deutschland einer Abzugsbesteuerung unterworfen werden und unterliegen andererseits in den Händen der österreichischen Kapitalgesellschaft der Körperschaftsbesteuerung. Die deutsche Quellensteuer ist auf die Körperschaftsteuer nach den Vorschriften des Artikels 15 Abs. 2 anzurechnen. Aus dem österreichischen Endbesteuerungserlaß kann jedenfalls keine Steuerfreistellung auf österreichischer Seite abgeleitet werden.
Sollte sich die stille Beteiligung allerdings als eine solche unechter Natur erweisen, die den Grundsätzen der Mitunternehmerbesteuerung unterliegt, müßte nach den Vorschriften des Artikels 4 des Abkommens, der auf die deutschen Betriebstätten der Mitunternehmerschaft entfallende Gewinnanteil von der österreichischen Körperschaftsteuer freigestellt werden. Diese Freistellungsverpflichtung tritt allerdings nur dann ein, wenn auch auf deutscher Seite der Bestand einer unechten stillen Gesellschaft angenommen und auf deutscher Seite folglich nicht Artikel 11, sondern Artikel 4 des Abkommens angewendet wird.
22. April 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Abzugsbesteuerung, Endbesteuerungserlaß, Steuerfreistellung, Mitunternehmerbesteuerung |