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In der Schweiz ansässiger Gesellschaftergeschäftsführer einer österreichischen GmbH

BMF04 4282/2-IV/4/9923.3.19991999

EAS 1431

Übernimmt der in der Schweiz ansässige Geschäftsführer einer schweizerischen AG auch die Geschäftsführung einer österreichischen GmbH, an der er zu 51% beteiligt ist, dann unterliegt er nach inländischem Recht mit sämtlichen hiefür bezogenen Vergütungen gemäß § 98 Z. 2 EStG der inländischen beschränkten Steuerpflicht. Der Umstand, daß er in Österreich nur etwa mit 20% seiner Gesamtarbeitszeit tätig ist, daß ein Teil der Geschäftsführungsaktivitäten für die österreichische GmbH auf schweizerischem Staatsgebiet ausgeübt wird und daß schließlich die Bezüge von der schweizerischen GmbH ausgezahlt und lediglich im Kostenumlageweg auf die österreichische GmbH weiterbelastet werden, ist nach inländischem Recht für den Umfang der Steuerpflicht unerheblich, da seine Arbeit für die österreichische GmbH jedenfalls in Österreich verwertet wird. Der inländischen beschränkten Steuerpflicht unterliegt darüberhinaus aber auch jener Teil der von der schweizerischen AG gezahlten Bezüge, die auf Tätigkeiten entfallen, die auf österreichischem Staatsgebiet für die schweizerische AG ausgeübt werden.

Allerdings ist das inländische Besteuerungsrecht durch das DBA-Schweiz Einschränkungen unterworfen. Auf Grund eines mit der Schweiz geführten Verständigungsverfahrens ist das Besteuerungsrecht an Gesellschaftergeschäftsführerbezügen nach Artikel 15 des Abkommens zwischen Österreich und der Schweiz aufzuteilen (AÖFV. Nr. 153/1992). Hiebei wird die inländische GmbH als "Arbeitgeber" im Sinn des Artikels 15 des Abkommens anzusehen sein. Soweit die Geschäftsführung für die inländische GmbH betroffen ist, folgt daraus, daß das auf dem Verwertungstatbestand aufbauende österreichische Besteuerungsrecht auf jene Bezugsteile einzuschränken ist, die auf in Österreich ausgeübte Tätigkeiten entfallen. Soweit die Geschäftsführung für die schweizerische AG betroffen ist, wird der auf der inländischen Arbeitsausübung aufbauende inländische Besteuerungsanspruch durch das Abkommen vollumfänglich aufrechterhalten.

Ist es daher so, daß sich die Gesamtarbeitszeit des Schweizers im Verhältnis 80 : 20 auf die beiden Staaten verteilt, und decken die von der schweizerischen AG ausgezahlten Bezüge gleichmäßig die für beide Gesellschaften erbrachten Arbeitsleistungen ab, dann wird nicht zu beanstanden sein, wenn von Parteienseite 20% der Bezüge der österreichischen Besteuerung unterzogen und damit korrespondierend von der schweizerischen Besteuerung freigestellt werden.

23. März 1999
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Anmerkungen:
Die Aussage "Soweit die Geschäftsführung für die schweizerische AG betroffen ist, wird der auf der inländischen Arbeitsausübung aufbauende inländische Besteuerungsanspruch durch das Abkommen vollumfänglich aufrechterhalten" beruht auf der Annahme, daß jene Büroräume der österreichischen GmbH, von denen aus für die schweizerische Gesellschaft gearbeitet wird, eine "Betriebstätte" der schweizerischen GmbH in Österreich darstellt. Sollte dies nicht zutreffen, würde die 183-Tage-Klausel des Art. 15 Abs. 2 des Abkommens der inländischen Besteuerung dieses speziellen Bezugsteiles entgegenstehen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Kostenumlage, Verwertung im Inland, Arbeitgeber, 183-Tage-Klausel

Verweise:

BMF 19.03.1992, 04 4283/1-IV/4/92, AÖF Nr. 153/1992

Stichworte