EAS 1415
Gründet eine deutsche GmbH & Co KG (an der ausschließlich in Deutschland ansässige Personen beteiligt sind) in Österreich eine "Tochter-GmbH & Co KG" (eine Gesellschaft, bei der die deutsche KG sowohl einziger Gesellschafter der inländischen Komplementär- GmbH als auch deren einziger Kommanditist ist) und entfaltet diese Tochter-GmbH & Co KG in einer inländischen Betriebstätte eine operative Tätigkeit (Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen, Personalkrediten, Vermögensberatung), sind die in diesen inländischen Betriebstätten erzielten Gewinne gemäß Artikel 4 DBA-BRD in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Die Erfassung in Österreich erfolgt hinsichtlich des auf die GmbH entfallenden Gewinnanteiles im Rahmen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht der inländischen GmbH. Hinsichtlich des auf die Kommanditbeteiligung entfallenden Gewinnanteiles ist grundsätzlich auf die in Deutschland ansässigen Gesellschafter der deutschen Mutter-GmbH & Co KG hindurchzugreifen und es sind diese - falls in Österreich kein Zweitwohnsitz besteht - nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht der Besteuerung zu unterziehen. Solange keine "mehrstöckige" Konstruktion mit einer nicht mehr sinnvoll erfassbaren Menge an Unterbeteiligten vorliegt, findet die Sonderregelung des § 99 Abs. 1 Z 2 EStG (20%iger Steuerabzug) im allgemeinen keine Anwendung (EAS 64).
Dieser Durchgriff auf die hinter der deutschen Mutter-GmbH & Co KG stehenden Gesellschafter (eine deutsche Komplementär-GmbH und ein deutscher Kommanditist) wird nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass an der inländischen Personengesellschaft auch inländische Partner beteiligt sind.
Hiebei sind aber auch die Aussagen der EAS 1166 sinngemäß mitzubedenken: Die in den inländischen Betriebstätten erzielten Einkünfte einer Mitunternehmerschaft sind gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festzustellen und jedem Teilhaber entsprechend als dessen Einkünfte zuzurechnen. Nach Auffassung des BM für Finanzen sind "Teilhaber" im Sinn des § 188 Abs. 3 BAO nicht nur physische und juristische Personen, sondern auch Personenhandelsgesellschaften (gleiche Auffassung Stoll, BAO, 1981 und Ritz, BAO § 188 Tz 2). Daher sind die Einkünfte bei der erwähnten inländischen Tochter-Personengesellschaft im Feststellungsbescheid nur auf die inländischen Partner sowie auf den deutschen Teilhaber (die deutsche Mutter-KG) aufzuteilen. Allerdings ist dieser der deutschen KG zufallende Gewinnanteil nicht in den Händen der KG, sondern - wie vorstehend aufgezeigt - in den Händen der Gesellschafter der deutschen KG zu erfassen. Es wird allerdings die Auffassung vertreten, dass für die deutschen KG-Gesellschafter gem. § 188 BAO kein nachgeschaltetes Feststellungsverfahren durchzuführen ist.
8. Februar 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Anmerkungen:
Hinweis bezügl. des letzten Absatzes auf 05 1901/1-IV/5/97 v. 19.12.97
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Kommanditbeteiligung, Durchgriff |
Verweise: | Ritz |