EAS 1401
Verlegt ein Österreicher in der 1. Jahreshälfte seinen Wohnsitz aus Österreich in die USA, dann sind die USA nicht berechtigt, die in der 1. Jahreshälfte aus seiner in Österreich ausgeübten unselbständigen Arbeit bezogenen Gehälter der US-Besteuerung zu unterziehen. Denn die USA hatten bis zur Wohnsitzverlegung bloß die Qualifikation des "Nichtansässigkeitsstaates" und gemäß Artikel 15 des DBA-USA (1996) dürfen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nur dann im Nichtansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeübt worden ist.
In Österreich kann für die Zeit bis zur Wohnsitzverlegung eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden, in deren Verlauf die Inlandseinkünfte dem Jahressteuertarif unterworfen werden.
Die Frage, ob ein Vermietungsvertrag der inländischen Wohnung bzw. ein Beleg über den Abtransport der Wohnungseinrichtung in ein Depot ausreicht, die Aufgabe des inländischen steuerlichen Wohnsitzes nachzuweisen, müsste mit dem zuständigen Finanzamt besprochen werden. Denn es könnte unter Umständen nötig sein nachzuforschen, wie ernst gemeint sich eine als Wohnungsaufgabe bezeichnete Gestaltung darstellt. Es wird im Fall einer Wohnungsvermietung zu klären sein, wer der Mieter ist (Angehörige oder sonst nahestehende Personen) und vor allem für welche Dauer die Wohnung vermietet wird, und es wird bei einer Räumung der Wohnung zu prüfen sein, ob bei einem Möbelabtransport tatsächlich von einer leerstehenden und damit keinem Wohnbedürfnis entsprechenden Wohnung gesprochen werden kann; es könnte in diesem Fall auch sein, dass das Finanzamt sich durch Einsicht in die Strom- und Gasabrechnungen ein Bild über die tatsächlichen Gegebenheiten machen möchte.
11. Februar 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Nichtansässigkeitsstaat, Ort der Tätigkeit, Wohnsitzverlegung, Nachweis der Aufgabe des Wohnsitzes |