EAS 1406
Im Rahmen von österreichisch-deutschen Verhandlungen über einer Revision des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ist Einvernehmen darüber hergestellt worden, dass für Verluste, die ab 1998 in inländischen Betriebstätten deutscher Unternehmen anfallen, die Verlustvortragsfähigkeit grundsätzlich auch dann in Österreich gegeben sein soll, wenn die Welteinkünfte des deutschen Unternehmens einen Verlustausgleich im Verlustentstehungsjahr in Deutschland ermöglichen. Die geplante Regelung wird bei inländischen Betriebstätten nicht darnach unterscheiden, welchem Rechtsträger die Betriebstättenergebnisse auf deutscher Seite zugerechnet werden. Falls daher die Inlandsbetriebstätten einer deutschen GmbH gehören, die Organgesellschaft von in Deutschland ansässigen natürlichen Personen ist, wird hiedurch die Verlustvortragsmöglichkeit in Österreich ebensowenig beeinträchtigt werden wie dann, wenn es sich um die Betriebstätte einer deutschen KG handelt, an der in Deutschland ansässige Personen beteiligt sind. Die geplante Regelung hängt allerdings noch von der Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung in Österreich ab, die hinsichtlich ihres Inhaltes aber auch noch vom Fortgang der DBA-Revisionsverhandlungen beeinflusst werden könnte.
Es wird um Verständnis gebeten, dass in dem in internationalen Steuerfällen zur Express-Klärung rechtlicher Zweifelsfragen eingerichteten EAS-Verfahren keine weitergehende Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten übernommen werden kann.
4. Februar 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Verlustvortragsfähigkeit, Verlustausgleich im Entstehungsjahr |