EAS 1402
Schließt ein österreichisches Unternehmen mit einem griechischen Unternehmen Verträge ab, auf Grund derer eine Anlagenerrichtung sowie Wartungs- und Schulungsaufgaben übernommen werden, ohne dass das inländische Unternehmen hiebei in Griechenland eine Betriebstätte begründet, dann sind die Einkünfte, die das österreichische Unternehmen aus dieser Leistungserbringung erzielt, gemäß Artikel 7 DBA-Griechenland in Griechenland von der Besteuerung freizustellen.
Es ist allerdings bekannt, dass Griechenland nach dem derzeitigen Abkommenswortlaut das Recht in Anspruch nimmt, die Steuerentlastung nicht an der Quelle (durch unmittelbare Steuerfreistellung der vom griechischen Kunden geleisteten Zahlungen), sondern im Rückerstattungsweg herbeizuführen. In dieser Hinsicht kann Griechenland keine Abkommensverletzung vorgeworfen werden, es sei denn, dass das Rückerstattungsverfahren in einer Art und Weise durchgeführt wird, dass es prohibitiven Charakter annimmt.
4. Februar 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972 |
Schlagworte: | Anlagenerrichtung, Wartungstätigkeiten, Schulungstätigkeiten, Rückerstattungsverfahren |