EAS 1395
Da die österreichischen Investmentfonds als steuerlich transparente Einrichtungen konzipiert sind, sind die Fonds als solche nicht berechtigt, die Vorteile der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch zu nehmen; dieses Recht steht nur den in Österreich ansässigen Zertifikatsinhabern zu.
Ist daher eine österreichische Aktiengesellschaft an einem inländischen Fonds beteiligt, zu dessen Vermögen deutsche, schweizerische und französische Aktien gehören, ist die Aktiengesellschaft berechtigt, für die ihr anteilig aus den drei Staaten zufließenden Kapitalerträge die abkommenskonforme Entlastung von der ausländischen Quellensteuer geltend zu machen. Hiebei sind die amtlich aufgelegten Steuerrückerstattungsvordrucke zu verwenden, wobei auch im Fall Frankreichs - mangels Neuordnung des DBA-Durchführungsverfahrens - die Vordrucke zum alten Abkommen hilfsweise als Rückerstattungsgrundlage herangezogen werden können.
Da das Steuerrückerstattungsverfahren nach dem innerstaatlichen Recht der drei genannten Staaten abläuft, bleibt es diesen Ländern vorbehalten, gegebenenfalls den Rückerstattungsantrag ergänzende Angaben zu verlangen. Im allgemeinen wird davon auszugehen sein, dass als Grundlage der Steuerrückerstattung die Angaben des Rechenschaftsberichtes des Fonds ausreichend sein müssten, wenn aus ihm die wesentlichen Elemente des Rückerstattungsanspruches ersichtlich sind: das ist einerseits die Höhe des anteiligen Bruttodividendenertrages aus den genannten Staaten und andererseits die Höhe der tatsächlich im Ausland einbehaltenen anteiligen Dividendensteuer. Aus diesen Angaben ist der Rückerstattungsanspruch errechenbar. Ob ausländische Verwaltungen es akzeptieren, dass der Rechenschaftsbericht lediglich die Höhe des rückzuerstattenden Steuerbetrages angibt, kann seitens des BM für Finanzen nicht beurteilt werden.
Eine Besonderheit besteht im Verhältnis zur Schweiz. Gemäß einer mit der Schweiz im Jahr 1960 getroffenen Übereinkunft, kann der Investmentfonds selbst die Rückerstattung der schweizerischen Dividendensteuern geltend machen; in diesem Fall wäre aber eine Einzelrückerstattung gegenüber den österreichischen Zertifikatsinhabern ausgeschlossen (siehe BMF-Erlass vom 19.8.1960, Zl. 53.467-8/1960).
4. Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Investmentfonds, Quellensteuerentlastung, Bruttodividendenertrag |