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Österreichischer Außendienstmitarbeiter mit Auslieferungslager

BMFK 705/1-IV/4/9922.11.19991999

EAS 1560

Anläßlich der österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom 2. Feber 1996 wurde im Ergebnis folgende Übereinkunft erzielt, die auch auf den angefragten Sachverhalt anwendbar ist :

Richtet eine deutsche Gesellschaft, die ihre Produkte in Österreich vertreibt, hiezu in Österreich ein Auslieferungslager ein und beauftragt sie gleichzeitig einen in Österreich ansässigen Außendienstmitarbeiter mit der Entgegennahme von Bestellungen, so wird unter folgenden Voraussetzungen hiedurch eine Betriebstätte im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens für die deutsche Gesellschaft in Österreich begründet :

a) Der Bestellungen entgegennehmende Außendienstmitarbeiter besitzt zwar keine Verkaufsabschlußvollmacht (Bestellvertreter), hat aber die "Verfügungsgewalt" über das Auslieferungslager (d.h. er hat nicht nur Zugang hiezu, sondern ist auch befugt - und übt diese Befugnis auch tatsächlich aus -, Einfluß auf die Art und Weise der Warenauslieferung aus dem Lager zu nehmen (z.B. Reihenfolge der Belieferung).

b) der Außendienstmitarbeiter hat keine "Verfügungsgewalt" über das Auslieferungslager, jedoch besitzt er die Abschlußvollmacht; diese kann nach Ziffer 33 des OECD-Kommentars als gegeben angenommen werden, wenn bei Aufgabe der Bestellung das abschließende Einvernehmen über "Preis und Ware" hergestellt wird, was im Fall von Bestellvorgängen unter Standardbedingungen als zutreffend angesehen wird (Abschluß-Bestellvertreter).

Allerdings ist zu beachten, daß selbst dann, wenn keine "Betriebstätte im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens" gegeben sein sollte, das Auslieferungslager eine Betriebstätte der deutschen Gesellschaft nach inländischem Recht darstellt. Dies hat zur Folge, daß gemäß § 81 Abs. 2 EStG, die Voraussetzungen für die Lohnsteuerabzugspflicht der deutschen Gesellschaft in Österreich erfüllt sind.

22. November 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 81 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Verkaufsabschlußvollmacht, Bestellvertreter, Lohnsteuerabzugspflicht

Stichworte