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Inländische Produktion deutscher Modeschauen mit österreichischen und ausländischen Models

BMFB 104/12-IV/4/9927.10.19991999

EAS 1548

Produziert ein österreichisches Unternehmen für deutsche Auftraggeber Modeschauen, dann sind die aus dieser Tätigkeit erzielten gewerblichen Einkünfte des österreichischen Unternehmens gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Deutschland von der Besteuerung zu entlasten.

Wenn die deutsche Steuerverwaltung das österreichische Unternehmen für die an die Models gezahlten Vergütungen haftbar machen will, dann setzt dies voraus, daß die deutschen Besteuerungsansprüche an den Gagen der Models nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen beseitigt werden.

Soweit die Gagen der in Österreich ansässigen Models betroffen sind, steht Deutschland kein Besteuerungsrecht zu; denn sind die Models als Dienstnehmer beschäftigt, verliert Deutschland auf Grund der 183-Tage-Klausel des Art. 9 DBA-Ö/Deutschland das Besteuerungsrecht. Sind die Models mittels Werkvertrages oder freien Dienstvertrages engagiert, geht das deutsche Besteuerungsrecht gemäß Artikel 4 DBA-Ö/Deutschland verloren. Dies gilt auch für Zeiträume ab 1997, in denen der letzte Satz von Artikel 8 Abs. 2 DBA-Ö/Deutschland auch im Geltungsbereich des Artikels 4 Bedeutung erlangt. Denn die Tätigkeit der Models fällt unter keine der in diesem Satz taxativ aufgezählten Tätigkeiten, sodaß mangels Betriebstätte in Deutschland ihre Einkünfte in Deutschland nicht besteuert werden dürfen.

Andere Rechtsfolgen treten hingegen für die in Drittstaaten ansässigen Models ein, da sich diese nicht auf das österreichisch-deutsche Abkommen berufen können. Wenn die Annahme zutrifft, daß die Abkommen Deutschlands mit diesen Drittstaaten eine dem OECD-Musterabkommen nachgebildete "Künstlerklausel" enthalten (oder wenn überhaupt kein Abkommen besteht), dann wird Deutschland kein Besteuerungsrecht an den in Deutschland auftretenden Models entzogen. Wenn daher die deutsche Steuerverwaltung insoweit Haftungsansprüche gegen das österreichische Unternehmen geltend macht, kann diesem Anliegen Deutschlands nicht entgegengetreten werden.

27. Oktober 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

183-Tage-Klausel

Stichworte