EAS 1525
Läßt ein österreichisches Unternehmen in Indien Produkte lohnfertigen und entsendet es österreichische Mitarbeiter zur Qualitätskontrolle nach Indien wobei wegen Überschreitens der 183-Tage-Frist das Besteuerungsrecht für die hiefür gezahlten Arbeitslöhne Indien zusteht, dann kann aus dem DBA-Indien für die Frage, ob neben der Lohnsteuerbefreiung auch Steuerfreistellung vom Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds bzw. von der Kommunalsteuer in Anspruch genommen werden kann, nichts gewinnen.
Die im DBA-Indien genannten "Beiträge vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches" betreffen die zum Zeitpunkt des Abkommensabschlusses auf österreichischer Seite vorgesehenen Zuschläge zur Einkommen(Lohn)steuer, nicht jedoch den (nicht als "Beitrag vom Einkommen" konzipierten) Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds. Dieser Dienstgeberbeitrag wird in keinem österreichischen DBA vom sachlichen Anwendungsbereich erfaßt. Da gemäß § 41 Abs. 1 FLAG auch die in das Ausland entsandten Dienstnehmer als im Bundesgebiet beschäftigt gelten, besteht Dienstgeberbeitragspflicht.
Es ist wohl richtig, daß die Kommunalsteuer vom sachlichen Anwendungsbereich jener Doppelbesteuerungsabkommen erfaßt ist, die die Gewerbesteuer samt Lohnsummensteuer in ihren sachlichen Anwendungsbereich aufgenommen haben und die eine automatische Anpassungsklausel nach dem Muster von Artikel 2 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens enthalten. Weder ist aber dies im DBA-Indien der Fall noch ließe sich - selbst wenn dies der Fall wäre (wie etwa im DBA-CSSR) - aus dem DBA eine Kommunalsteuerbefreiung ableiten, da diese nur dann eingreifen würde, wenn die inländischen Betriebstätten von der seinerzeitigen Gewerbesteuer hätten freigestellt werden müssen. Mit anderen Worten, DBA-Befreiungen von der Kommunalbesteuerung können idR nur in jenen Fällen aus den Abkommen abgeleitet werden, in denen ausländische Unternehmen inländische Betriebstätten unterhalten, die keine Betriebstätteneigenschaft im Sinn des DBA aufweisen und daher von der Körperschaftsbesteuerung und der Gewerbebesteuerung (einschließlich Lohnsummensteuer) freizustellen waren.
Unterhält das österreichische Unternehmen in Indien keine Betriebstätte, der die entsandten Mitarbeiter zuzurechnen sind, dann besteht inländische Kommunalsteuerpflicht (AÖFV. Nr. 298/1994, Z. 5.2.2).
Die vorstehenden Grundsätze gelten sinngemäß auch für die zur Qualitätskontrolle in die Slowakei entsandten Unternehmensmitarbeiter.
13. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | 183-Tage-Frist, Kommunalsteuer |