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Auslegung des Ausdruckes „Einnahmen“ in Artikel 16 des DBA-USA vom 31. Mai 1996

BMF04 4982/16-IV/4/989.6.19981998Auslegung des Ausdruckes ?Einnahmen? in Artikel 16 des DBA-USA vom 31. Mai 1996

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Außensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, DBA USA, Einnahmenbegriff, Finanzierungsgesellschaft

Verweise:

Art. 31 Abs. 4 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980

Nach Herstellung des Einvernehmens mit der amerikanischen Steuerverwaltung wird mitgeteilt:

Der in Artikel 16 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 31. Mai 1996, BGBl. III Nr. 6/1998, verwendete Ausdruck "Einnahmen" ist gemäß Artikel 31 Abs. 4 der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980, in jenem Sinn zu verstehen, der im US-Steuerrecht dem Ausdruck "gross income" zugemessen wird.

Auf der Grundlage der vom U.S. Treasury Department am 18. September 1996 zum Abkommen mit Österreich veröffentlichten Erläuterungen umfasst der Ausdruck im allgemeinen die Betriebseinnahmen (bereinigt um allfällige Erlösberichtigungen und Vergütungen) nach Abzug des "Gütereinsatzes". Der Ausdruck "Gütereinsatz" in dem hier verwendeten Sinn schließt auch die direkten Material- und Fertigungslöhne sowie alle Gemeinkosten ein, die mit der Fertigung, Anschaffung, Lagerung und dem Umschlag der in der Rechnungsperiode umgesetzten Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens zusammenhängen. Zu den genannten Gemeinkosten zählen Teilwertabschreibungen, von Vermögensgegenständen gezahlte Steuern, Absetzungen für Abnutzung, Aufwendungen für die Personal-Pensionsvorsorge sowie die Aufwendungen der Geschäftsleitung, soweit alle diese Aufwendungen dem Umsatz des Vorratsvermögens unmittelbar dienen oder durch ihn veranlasst sind. Der Ausdruck "Gütereinsatz" umfasst weder Aufwendungen der Werbung, Verkaufsförderung, des Vertriebes noch andere Aufwendungen, die nicht mit dem Umsatz des Vorratsvermögens zusammenhängen.

Im Fall einer österreichischen Finanzierungsgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand Geldbeschaffung und Darlehensvergabe ist, zählen die mit der Darlehensvergabe im Zusammenhang stehenden Refinanzierungszinsen bei Ermittlung der "Einnahmen" (des "gross income") dieser Gesellschaft nicht zu den abzugspflichtigen Kosten des "Gütereinsatzes".

Bei Beurteilung, ob die Kriterien des "Durchlauftests" ("base erosion test") des Artikels 16 Abs. 1 lit. d (ii) erfüllt werden, wird nicht auf die "Einnahmen" aus US-Quellen der Gesellschaft abgestellt, sondern es sind die gesamten "Einnahmen", auch sonach jene aus außeramerikanischen Quellen, maßgebend. Bezieht daher beispielsweise eine in Österreich errichtete Finanzierungsgesellschaft jährlich Zinseneinnahmen von insgesamt 100, wovon lediglich 10 aus US-Quellen stammen, und betragen die Refinanzierungszinsen in dem betreffenden Jahr insgesamt 92, wovon 9 an eine nichtabkommensberechtigte Gesellschaft in einem Drittland fließen, dann ist die 50%-Grenze nicht überschritten worden, denn diese Grenze ist in bezug auf die Gesamtjahreseinnahmen von 100 und nicht in bezug auf die US-Einnahmen von 10 zu berechnen. Refinanzierungszinsen sowie andere Aufwendungen der österreichischen Gesellschaft kürzen in diesem Beispiel nicht deren maßgebende "Einnahmen" ("gross income"), da sich der Betriebsgegenstand der Gesellschaft nicht auf den Umsatz von Handelswarenvorräten oder Fertigungserzeugnissen bezieht.

 

9. Juni 1998
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 117/1998

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Außensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, DBA USA, Einnahmenbegriff, Finanzierungsgesellschaft

Verweise:

Art. 31 Abs. 4 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980

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