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Gesetzliche Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung von Verlusten

BMF14 0602/1-IV/14/9820.5.19981998Gesetzliche Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung von Verlusten

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 121 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26a Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26a Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26b Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Verlustabzug, Verlustabzugsverbot, Verlustvortrag, vortragsfähige Verluste

2. VERLUSTABZUG AB 1998

2.1 Einsetzen des Verlustabzugs

Die bei der Einkommensermittlung für die Jahre 1996 und 1997 vom Abzug ausgeschlossenen Verluste sind ab der Einkommensermittlung 1998 (wieder) abzuziehen. Die Vornahme des Verlustabzugs folgt dabei grundsätzlich (wieder) den "normalen" Regelungen des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 (hinsichtlich der zeitlichen Modifizierungen siehe Punkt 2.2 und 2.3).

2.2 Besonderheiten für Verluste aus 1989 und 1990

2.2.1 Verluste aus den Jahren 1989 und 1990, deren Abzug in das Jahr 1998 verschoben wird, wären an sich - nämlich bei Beachtung des erst für Verluste ab 1991 wegfallenden siebenjährigen Vortragszeitraumes - im Jahr 1998 und den Folgejahren wegen Zeitablaufs nicht mehr vortragsfähig. Für diese Verluste sieht § 117 Abs. 7 Abs. 1 EStG 1988 allerdings eine besondere Regelung vor, die eine Abzugsfähigkeit auch noch in den Jahren 1998 bis 2002 ermöglicht. Die Funktionsweise dieser Regelung ist folgende:

2.2.2 Der Fünftelbetrag ist in den Jahren 1998 bis 2002 unabhängig davon vortragsfähig, ob der Gesamtbetrag an Verlust(en) im Einkommen der Jahre 1996 bzw. 1997 (fiktiv) oder im Einkommen des Jahres 1998 (tatsächlich) Deckung findet.

Beispiel:

An offenen Verlusten der Jahre 1989 und 1990 sind aus 1989 300.000 S und aus 1990 200.000 S, insgesamt also 500.000 S vorhanden. Weitere Verluste aus Vorjahren liegen nicht vor. Das Einkommen - vor Verlustabzug - der Jahre 1996 und 1997 beträgt jeweils 20.000 S, jenes des Jahres 1998 130.000 S. Es wird im Jahr 1998 ein Fünftelbetrag von 100.000 S abgezogen, für die Jahre 1999 bis 2002 stehen viermal weitere Abzüge von jeweils 100.000 S zur Verfügung.

2.2.3 Beträgt das Einkommen der Jahre 1998 bis 2002 weniger als das Fünftel der Verluste aus diesen beiden Jahren, so kann der fehlende Betrag zwar einerseits nicht in späteren Jahren nachgeholt werden, er hindert aber andererseits nicht den Fünftelverlustabzug späterer Jahre. Zu den einzelnen Fünftelbeträgen können bei entsprechendem Einkommen überdies jedes Jahr weitere (spätere) Verlustabzüge "zugespielt" und gemeinsam mit diesen bei der Einkommensermittlung abgezogen werden.

Beispiel:

Verluste sind entstanden in den Jahren

1989

1.000.000 S

1990

1.200.000 S

1991

500.000 S

1992

400.000 S

1993 bis 1995 je

50.000 S

1996 und 1997 ist das Einkommen positiv.

Das Einkommen vor Verlustabzug beträgt in den Jahren

1998

150.000 S

1999

310.000 S

2000

900.000 S

2001 und 2002 je

1.000.000 S

Ein Fünftel der Verluste 1989 und 1990 beträgt 440.000 S, davon wird ein Betrag von 150.000 S vom Einkommen 1998 abgezogen, der Restbetrag von 290.000 S geht verloren. In den Folgejahren ist analog vorzugehen.

In den einzelnen Jahren wird das jeweilige Einkommen wie folgt ermittelt:

1998:

150.000 S

Einkommen vor Verlustabzug

 

-150.000 S

Verlustabzug 1989/1990 zu einem Fünftel

Einkommen 1998

0 S

 

1999:

310.000 S

Einkommen vor Verlustabzug

 

-310.000 S

Verlustabzug 1989/1990 zu einem Fünftel

Einkommen 1999

0 S

 

2000:

900.000 S

Einkommen vor Verlustabzug

 

-440.000 S

Verlustabzug 1989/1990 zu einem Fünftel

 

-460.000 S

Verlustabzug 1991 (anteilig)

Einkommen 2000

0 S

 

2001:

1.000.000 S

Einkommen vor Verlustabzug

 

-440.000 S

Verlustabzug 1989/1990 zu einem Fünftel

 

-40.000 S

Verlustabzug 1991 (Rest)

 

-400.000 S

Verlustabzug 1992

 

-50.000 S

Verlustabzug 1993

 

-50.000 S

Verlustabzug 1994

 

-20.000 S

Verlustabzug 1995 (anteilig)

Einkommen 2001

0 S

 

2002:

1.000.000 S

Einkommen vor Verlustabzug

 

-440.000 S

Verlustabzug 1989/1990 zu einem Fünftel

 

-30.000 S

Verlustabzüge aus 1995 (Rest)

Einkommen 2002

530.000 S

 

2.3 Verluste aus 1991 und Folgejahren

Ab 1991 entstandene Verluste unterliegen nicht mehr der siebenjährigen Frist für den Verlustabzug, sondern sind "ewig" vortragsfähig. Sie sind allerdings - wenn auch grundsätzlich mit dem vollen Betrag - erst ab 1998 wieder abzugsfähig. Dies gilt auch für den Verlust, der im Jahr 1996 entsteht, in Bezug auf das Jahr 1997.

2.4 Vorauszahlungen

Für das Jahr 1998 gilt gemäß § 121 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 noch die Regelung, dass Vorauszahlungen unter Ausklammerung von Verlustabzügen festzusetzen sind (vgl oben Punkt 1.4). Im Rahmen der Einkommens- und Körperschaftsteuerveranlagung sind hingegen Verlustabzüge für das Kalenderjahr 1998 wieder zu berücksichtigen, zumal die Bestimmung des § 117 Abs. 7 EStG 1988 nur für die Kalenderjahre 1996 und 1997 gilt. Sind bei der Einkommensermittlung 1998 (wieder) Verlustabzüge zu berücksichtigen, so kann dieser Umstand den Grund für eine Anpassung der Vorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 bilden. Bei der Erledigung von Anpassungsanträgen sind die im BMF-Erlass vom 1. Juli 1996, 14 0602/2-IV/14/96, festgelegten Grundsätze zu beachten. Es ist dabei besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob und inwieweit die für 1998 geltenden Gewinnermittlungsvorschriften zu Gewinnerhöhungen führen, also die Vornahme eines Verlustabzuges kompensieren werden.

Anmerkungen:
In EStR 2000 eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 121 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26a Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26a Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26b Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Verlustabzug, Verlustabzugsverbot, Verlustvortrag, vortragsfähige Verluste

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