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Euro-Einführungserlass

BMF14 0106/105-IV/14/9811.12.19981998Euro-Einführungserlass

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

5. Selbstberechnung von Abgaben

5.1 Allgemeines

Für Erhebungszeiträume bzw. -zeitpunkte ab 1. Jänner 1999 ist es zulässig, die Selbstberechnung von Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind, in Euro durchzuführen. Im Wesentlichen sind davon folgende Abgabenarten betroffen:

Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger, Umsatzsteuervorauszahlungen, Straßenbenützungsabgabe, Normverbrauchsabgabe, Grunderwerbsteuer, Sicherheitsbeitrag, Versicherungssteuer, Feuerschutzsteuer, Kammerumlage, Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe. Nach dem vom Nationalrat beschlossenen Abgabenänderungsgesetz 1998 kann bzw. muss die Selbstberechnung unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Hundertsatzgebühren und damit verbundenen festen Gebühren nach dem Gebührengesetz sowie bei der Gesellschaftsteuer vorgenommen werden (zur Entrichtung siehe Punkt 7).

Beispiel:

Die Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. -überschüsse dürfen für Zeiträume ab Jänner 1999 in Euro ermittelt werden. Darüber hinaus darf die Umsatzsteuer-Voranmeldung in Euro ausgefertigt und eine allfällige sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag in Euro überwiesen werden.

Soweit bei der Berechnung dieser Abgaben Schwellenwerte, Freibeträge, Freigrenzen usw. zu berücksichtigen sind, die in Schilling festgelegt sind, ist eine Umrechnung dieser Werte grundsätzlich auf zwei Nachkommastellen genau vorzunehmen (siehe dazu aber auch Punkte 5.2 und 5.3). Wird während einer Berechnung zu einem bestimmten Zeitpunkt von Schilling auf Euro gewechselt, so ist bei dieser Umrechnung ebenfalls auf zwei Nachkommastellen genau umzurechnen.

Die in mehreren Abgabenvorschriften normierten Bestimmungen hinsichtlich der Rundung des selbstberechneten Abgabenbetrages beziehen sich ausschließlich auf Schillingbeträge und sind daher für Euro-Abgabenbeträge nicht anzuwenden (§ 204 BAO, § 22 Abs. 2 Z 2 KVStG, § 66 Abs. 1 EStG 1988, § 5 Abs. 7 VersStG und § 5 Abs. 4 FSchStG). Der in Euro selbstberechnete Abgabenbetrag ist daher auf zwei Nachkommastellen (somit auf Cent) genau zu ermitteln. Bei mehr als zwei Nachkommastellen ist eine kaufmännische Rundung nach der dritten Nachkommastelle vorzunehmen.

In den betreffenden Abgabenerklärungen wird der bisherige Hinweis auf § 204 BAO entsprechend geändert (zB "Bei Schillingbeträgen gerundet gemäß § 204 BAO").

Beispiel:

Berechnung der Normverbrauchsabgabe

Am 12. Jänner 1999 wird in Italien ein PKW um 22 358,50 Euro erworben, um ihn in Österreich zuzulassen. Der NOVA-Satz beträgt 11%. Die Abgabe darf wie folgt selbst berechnet werden:

22.358,50 € × 11% = 2.459,435 €, gerundet 2.459,44 €

In die Abgabenerklärung ist daher der Betrag von 2.459,44 € aufzunehmen.

5.2 Selbstberechnung von Abgaben in Euro, bei denen Steuersätze in Schilling-(Groschen-)Beträgen festgelegt sind

Werden Abgaben, deren Steuersätze in fixen Schilling-(Groschen-)Beträgen angegeben sind, durchgängig in Euro selbst berechnet, so ist es erforderlich, diesen fixen Schilling-(Groschen-)Betrag in Euro umzurechnen. Da bei einer Umrechnung dieses Schilling-(Groschen-)Betrages die kleine Euro-Verordnung nicht heranzuziehen ist, ist zur Vermeidung erheblicher Abweichungen einer Euro-Selbstberechnung gegenüber einer Schilling-Selbstberechnung bei den betreffenden Abgabenarten eine Selbstberechnung in Euro nur zulässig, wenn der fixe Schilling-(Groschen-)Steuersatz in einen Euro-Betrag mit mehr als zwei Nachkommastellen umgerechnet und der so ermittelte Euro-Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage angewendet wird. Die davon betroffenen Steuersätze und die Anzahl der notwendigen Nachkommastellen werden in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

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