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Euro-Einführungserlass

BMF14 0106/105-IV/14/9811.12.19981998Euro-Einführungserlass

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

Rundungsregeln

Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge dürfen bei einer Rundung, die nach einer Umrechnung einer nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit erfolgt, auf den nächstliegenden Cent kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. Dies gilt jedenfalls für "zu zahlende Beträge". Bei "zu verbuchenden Geldbeträgen" handelt es sich hingegen nur um eine Mindestanforderung; das heißt, es darf in diesem Fall auch mit mehr als zwei Nachkommastellen gerechnet bzw. dürfen auch mehr als zwei Nachkommastellen ausgewiesen werden! Siehe dazu vor allem Punkt 5.2.

Beispiel:

Eine Abgabenschuld von 123.456 Schilling soll in Euro entrichtet werden. Der richtige Rechenvorgang lautet: 123.456 S : 13,8561 = 8.909,866412627 ... €. Dieser Betrag darf auf volle Cent aufgerundet werden und beträgt dann 8.909,87 €. Ein Rundung auf 8.909,9 € oder gar auf volle 8.910 € ist nach der kleinen Euro-Verordnung nicht zulässig!

Wird von Euro in eine nationale Währungseinheit umgerechnet, so lässt die kleine Euro-Verordnung verschiedene Möglichkeiten offen:

"Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge, die in eine nationale Währungseinheit umgerechnet werden, werden auf die nächstliegende Untereinheit oder, gibt es keine Untereinheit, auf die nächstliegende Einheit oder entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten auf ein Vielfaches oder einen Bruchteil der Untereinheit oder Einheit der nationalen Währungseinheit auf- oder abgerundet."

Bezogen auf die österreichischen "Gepflogenheiten" bedeutet dies, dass bei Umrechnungen von Euro in Schilling grundsätzlich auf zwei Nachkommastellen, also auf volle Groschen kaufmännisch auf- oder abzurunden ist.

Beispiel 1:

Eine Rechnung über 346,50 Euro soll in Schilling gebucht werden. Der richtige Rechenvorgang lautet: 346,50 € × 13,8561 = 4.801,13865 S. Dieser umgerechnete Betrag wird regelmäßig mit 4.801,14 S in der Buchhaltung erfasst werden.

Beispiel 2:

Ein Betrag von 733,40 Euro soll in Italienischen Lire in Rechnung gestellt werden. Der richtige Rechenvorgang lautet: 733,40 € × 1.949,76 = 1.429.953,984 ITL. Dieser Betrag ist auf 1.429.954 ITL aufzurunden!

Bei Umrechnungen von einer nationalen Währungseinheit in eine andere nationale Währungseinheit (zB von Schilling in Deutsche Mark oder von Spanischen Peseten in Holländische Gulden) muss die "Zwischengröße" Euro mindestens drei Nachkommastellen haben. Man darf daher auf drei Nachkommastellen auf- oder abrunden. Es ist jedoch zulässig, die Umrechnung auch mit mehr als drei Nachkommastellen vorzunehmen!

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger erwirbt in Deutschland ein Anlagegut um 23.000 DM netto. Die angenommene Parität zwischen € und DM beträgt 1 : 1,96945. Für die Erfassung in seinem - in Schilling geführten - Rechenwerk hat er folgenden Rechenvorgang anzustellen:

23.000 DM : 1,96945 = 11.678,38736703 ... €

Der Euro-Zwischenbetrag darf auf 11,678,387 € (ab)gerundet werden!

11.678,387 € × 13,8561 = 161.816,8981107 ... S

Der Schilling-Endbetrag wird auf 161,816,90 S (auf)gerundet.

Würde der Steuerpflichtige seine Bücher bereits in Euro führen, so müsste der DM-Betrag nur einmal in Euro umgerechnet werden. In diesem Fall wäre ein Runden auf volle Cent, das heißt, also auf 11.678,39 € zulässig. Ein weiteres Runden auf 11.678,4 € oder gar auch volle 11.678 € wäre unrichtig.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

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