Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln |
5.3 Einzelne Selbstberechnungsabgaben
5.3.1 Berechnung der Lohnsteuer
Durch Art. 4 Z 1 des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes wurde § 76 EStG 1988 in der Richtung geändert, dass das Lohnkonto ab 1. Jänner 1999 wahlweise in Schilling oder Euro geführt werden darf.
Wird die Lohnsteuer durchgängig in Euro berechnet, so sind folgende Aspekte zu beachten:
- Die vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66 EStG 1988) vom Arbeitslohn abzuziehenden Beträge sind auf zwei Nachkommastellen genau in Euro umzurechnen:
- Werbungskostenpauschale,
- Sonderausgabenpauschale,
- Sozialversicherungsbeiträge und Wohnbauförderungsbeiträge,
- Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessensvertretungen,
- Pendlerpauschale,
- Rückzahlung von Arbeitslohn,
- Freibeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides,
- Landarbeiterfreibetrag,
- bei pensionsauszahlenden Stellen Freibeträge gemäß § 35 und § 105 EStG 1988.
- Dieser zum laufenden Tarif zu versteuernde Arbeitslohn abzüglich der angeführten Beträge ist auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Rundung gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 auf volle 100 Schilling nur auf ein Schilling-Jahreseinkommen anwendbar ist. Bei einem Euro-Jahreseinkommen ist daher keine Rundung auf "glatte" Euro-Beträge vorzunehmen.
- Auf das so errechnete Jahreseinkommen ist durch Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33 EStG 1988) die Lohnsteuer zu ermitteln. Die einzelnen Tarifstufen (§ 33 Abs. 1), die Absetzbeträge (§ 33 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6) und Einschleifbeträge (§ 33 Abs. 7) sind ebenfalls auf zwei Nachkommastellen genau in Euro umzurechnen.
- Der daraus resultierende Betrag ist durch den Hochrechnungsfaktor zu dividieren. Die in § 66 Abs. 1 EStG normierte Rundung der Lohnsteuer bezieht sich ausschließlich auf Schilling-(Groschen-)Beträge; eine Euro-Lohnsteuer ist daher auf Cent genau zu ermitteln (siehe oben Punkt 5.1).
Sachbezüge gemäß § 15 EStG 88:
Die in der Verordnung BGBl. Nr. 642/1992 4) in der geltenden Fassung festgelegten Sachbezugswerte sind zur Vermeidung von Umrechnungsdifferenzen für den gesamten Lohnzahlungszeitraum in Schilling zu ermitteln und jeweils in einer Summe in Euro auf zwei Nachkommastellen genau umzurechnen.
Steuerbefreiungen gemäß § 3 EStG 88, Freibeträge und -grenzen gemäß §§ 67 und 68 EStG 88:
Auch hier ist eine Umrechnung in Euro auf zwei Nachkommastellen genau vorzunehmen.
Anwendung der Lohnsteuertabellen 1999 und folgende:
Es bestehen keine Bedenken, wenn (vor allem bei einer sogenannten "händischen" Lohnsteuerberechnung) die Lohnsteuerbemessungsgrundlage in Euro ermittelt, anschließend auf zwei Nachkommastellen genau in Schilling umgerechnet, die Lohnsteuertabelle angewendet und der so erhaltene Lohnsteuerbetrag wiederum in Euro (ebenfalls auf zwei Nachkommastellen genau) rückgerechnet wird.
Zur Ausstellung von Lohnzetteln bzw. Übermittlung von Lohnzetteldaten siehe Punkt 6.1.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln |