Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln |
4.4 Umrechnung von Währungen
Im Zusammenhang mit der Einführung des Euro wird auf die Bestimmungen der Umrechnung von Währungen gemäß § 20 Abs. 6 UStG 1994 hingewiesen. Auswirkungen bei der Umrechnung von Euro in Schilling und umgekehrt werden sich zB dann ergeben, wenn die Leistung vor dem 1. Jänner 1999 erbracht wird, die Rechnungslegung bzw. Bezahlung nach dem 31. Dezember 1998 erfolgt.
a) Berechnung der Umsatzsteuer
- Bei der Umrechnung ist bei der Sollbesteuerung grundsätzlich der Kurs maßgeblich, der für den Zeitraum (Tag) gilt, in dem die Leistung ausgeführt bzw. das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor der Ausführung der Leistung vereinnahmt wird.
- Bei der Umrechnung ist bei der Istbesteuerung der Kurs maßgeblich, der für den Zeitraum (Tag) gilt, in dem das Entgelt vereinnahmt wird.
b) Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
Bei der Umrechnung ist
- grundsätzlich der Kurs maßgebend, der für den Zeitraum (Tag) gilt, in dem die Leistung ausgeführt wird, ausgenommen
- der in der Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 ausgewiesene Steuerbetrag entfällt auf eine Zahlung vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung. In diesem Fall ist der Kurs für den Zeitraum (Tag), in dem der Leistende das Entgelt vereinnahmt, maßgeblich.
Auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung kommt es nicht an.
Kursänderungen zwischen der Ausführung der Leistung und der Vereinnahmung des Entgeltes bleiben unberücksichtigt.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln |