Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln |
2.3 Einzelaspekte der Umstellung von Büchern und Aufzeichnungen
2.3.1 Umstellung der Anlagenbuchführung (des Anlagenverzeichnisses)
Für die Umstellung der Anlagenbuchführung (bzw. des Anlagenverzeichnisses beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner) ist es aus steuerlicher Sicht nicht erforderlich, jeden bisher erfassten Betrag umzurechnen. Es bestehen keine Bedenken, nur den letzten Schilling-Buchwert in Euro (im Sinne der kleinen Euro-Verordnung) umzurechnen und den Euro-Buchwert auf die Restlaufzeit zu verteilen.
Beispiel:
Umstellung der Buchführung zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1999, angenommener Umrechnungskurs: 1 € = 13,8561 S
Anlagegut *) | Tag der Anschaffung | Anschaffungskosten in Schilling | Nutzungsdauer / Höhe der jährlichen AfA in Schilling | Buchwert 31.12. 1999in Schilling | In Euro umgerechneter Buchwert vom 31.12.1999 | Jährliche AfA in Euro | Buchwert 31.12. 2000in Euro |
Gebäude | 10.2.1970 | 10.000.000 | 50/200.000 | 4.000.000 | 288.681,52 | 14.434,08 | 274.247,44 |
Maschine | 22.4.1991 | 2.000.000 | 20/100.000 | 1.100.000 | 79.387,42 | 7.217,04 | 72.170,38 |
Telefon | 30.8.1993 | 160.000 | 10/16.000 | 56.000 | 4.041,54 | 1.154,73 | 2.886,81 |
Notebook | 25.5.1998 | 36.000 | 4/9.000 | 18.000 | 1.299,07 | 649,54 | 649,53 |
*) Aus Platzgründen wurde auf die Anführung von Name und Anschrift des Lieferanten verzichtet!
2.3.2 "Erinnerungsschilling" - "Erinnerungswert"
Die Einrichtung eines "Erinnerungswertes" bzw. "Erinnerungsschillings" ist durch den Bilanzierungsgrundsatz der Vollständigkeit begründet. Auch voll abgeschriebene, aber im Unternehmen noch vorhandene (genutzte) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen im Inventar erfasst werden. Zur "Erinnerung" daran werden sie nicht mit dem Wert Null angesetzt, sondern mit einem bestimmten Wert, in der Praxis mit 1 Schilling. Dieser wird erst beim endgültigen Ausscheiden des Anlagegutes abgeschrieben. Zu dieser Vorgangsweise besteht aber weder eine gesetzliche Verpflichtung noch handelt es sich um eine Frage der Ordnungsmäßigkeit, wenn die Erfassung des Vermögensgegenstandes auch in anderer Form gewährleistet ist.
Anlässlich der Umrechnung von Schilling in Euro ergeben sich daher folgende Möglichkeiten:
- Der umgerechnete Wert (ausgehend von einem hypothetisch angenommenen Euro-Umrechnungskurs von 1 € = 13,8561 S ergibt dies einen gerundeten Wert von 7 Cent) kann beibehalten und im Anschluss an das endgültige Ausscheiden abgeschrieben werden.
- Der Wert von 7 Cent kann auf einen niedrigeren Wert (zB 1 Cent = "Erinnerungs-Cent") abgeschrieben werden.
- Der Wert von 7 Cent kann auf 0 abgeschrieben werden, wenn die Vollständigkeit der Erfassung auch auf andere Weise gewährleistet ist.
Eine Aufwertung auf einen "Erinnerungs-Euro" ist steuerlich jedenfalls nicht zulässig.
Bei der indirekten Abschreibungsmethode erübrigt sich der Ansatz eines Erinnerungswertes von vornherein, weil die Anschaffungskosten bis zum endgültigen Ausscheiden in der ursprünglichen Höhe ausgewiesen werden.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln |