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Euro-Einführungserlass

BMF14 0106/105-IV/14/9811.12.19981998Euro-Einführungserlass

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

2.3 Einzelaspekte der Umstellung von Büchern und Aufzeichnungen

2.3.1 Umstellung der Anlagenbuchführung (des Anlagenverzeichnisses)

Für die Umstellung der Anlagenbuchführung (bzw. des Anlagenverzeichnisses beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner) ist es aus steuerlicher Sicht nicht erforderlich, jeden bisher erfassten Betrag umzurechnen. Es bestehen keine Bedenken, nur den letzten Schilling-Buchwert in Euro (im Sinne der kleinen Euro-Verordnung) umzurechnen und den Euro-Buchwert auf die Restlaufzeit zu verteilen.

Beispiel:

Umstellung der Buchführung zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1999, angenommener Umrechnungskurs: 1 € = 13,8561 S

Anlagegut *)

Tag der Anschaffung

Anschaffungskosten in Schilling

Nutzungsdauer / Höhe der jährlichen AfA in Schilling

Buchwert 31.12. 1999in Schilling

In Euro umgerechneter Buchwert vom 31.12.1999

Jährliche AfA in Euro

Buchwert 31.12. 2000in Euro

Gebäude

10.2.1970

10.000.000

50/200.000

4.000.000

288.681,52

14.434,08

274.247,44

Maschine

22.4.1991

2.000.000

20/100.000

1.100.000

79.387,42

7.217,04

72.170,38

Telefon

30.8.1993

160.000

10/16.000

56.000

4.041,54

1.154,73

2.886,81

Notebook

25.5.1998

36.000

4/9.000

18.000

1.299,07

649,54

649,53

*) Aus Platzgründen wurde auf die Anführung von Name und Anschrift des Lieferanten verzichtet!

2.3.2 "Erinnerungsschilling" - "Erinnerungswert"

Die Einrichtung eines "Erinnerungswertes" bzw. "Erinnerungsschillings" ist durch den Bilanzierungsgrundsatz der Vollständigkeit begründet. Auch voll abgeschriebene, aber im Unternehmen noch vorhandene (genutzte) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen im Inventar erfasst werden. Zur "Erinnerung" daran werden sie nicht mit dem Wert Null angesetzt, sondern mit einem bestimmten Wert, in der Praxis mit 1 Schilling. Dieser wird erst beim endgültigen Ausscheiden des Anlagegutes abgeschrieben. Zu dieser Vorgangsweise besteht aber weder eine gesetzliche Verpflichtung noch handelt es sich um eine Frage der Ordnungsmäßigkeit, wenn die Erfassung des Vermögensgegenstandes auch in anderer Form gewährleistet ist.

Anlässlich der Umrechnung von Schilling in Euro ergeben sich daher folgende Möglichkeiten:

Eine Aufwertung auf einen "Erinnerungs-Euro" ist steuerlich jedenfalls nicht zulässig.

Bei der indirekten Abschreibungsmethode erübrigt sich der Ansatz eines Erinnerungswertes von vornherein, weil die Anschaffungskosten bis zum endgültigen Ausscheiden in der ursprünglichen Höhe ausgewiesen werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

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