Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Verlustabzug, Verlustabzugsverbot, Verlustvortrag, vortragsfähige Verluste |
Das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, sowie das Abgabenänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 797/1996, bringt eine Reihe von Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Verlustabzügen mit sich. Änderungen finden sich vor allem in § 18 Abs. 6, § 117 Abs. 7, § 117a EStG 1988 sowie hinsichtlich der Berücksichtigung des Verlustabzugs bei der Festsetzung von Vorauszahlungen in § 121 Abs. 3 EStG 1988. Die angeführten Bestimmungen finden gemäß § 8 Abs. 4 sowie § 24 Abs. 3 und § 26a Abs. 1 und 8, weiters § 26b Abs. 4 KStG 1988 auch im Bereich der Körperschaftsteuer Anwendung.
Im folgenden werden diese Neuregelungen im Sinne einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise erläutert. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.
1. VERLUSTABZUGSVERBOT 1996 UND 1997
1.1 Ausschluss des Verlustabzugs
Gemäß § 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 ist bei der Einkommensermittlung für die Jahre 1996 und 1997 der Abzug von Verlusten aus Vorjahren unzulässig. Die Regelung gilt auch für den Bereich der Körperschaftsteuer (§ 26b Abs. 4 KStG 1988). Das Verlustabzugsverbot ist auch bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger (vgl § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988) zu beachten.
1.2 Auswirkung auf Einkommensermittlung
Das Verlustabzugsverbot bedeutet für die Einkommensermittlung
- 1996 ein Abzugsverbot für bis 1995 entstandene Verluste,
- 1997 ein Abzugsverbot für bis 1996 entstandene Verluste.
Der in diesen Jahren an sich zum Zuge kommende Verlustabzug geht allerdings nicht "verloren", sondern ist ab dem Jahr 1998 wieder abzugsfähig (siehe Punkt 2). In den Jahren 1996 und 1997 entstehende Verluste sind in ihrer Vortragsfähigkeit ab 1998 nicht beschränkt.
1.3 Betroffene Verluste
1.3.1 Unter das Verlustabzugsverbot fallen nur Verlustabzüge im engeren Sinn, das sind Verlustabzüge gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988. Unberührt von der Sonderregelung des § 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 ist hingegen die Verrechnung zunächst nicht ausgleichsfähiger Verluste mit Gewinnen (Gewinnanteilen) späterer Jahre (Verrechnung aufgrund sogenannter Verlustklauseln; siehe § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 8 EStG 1988, weiters § 26a Abs. 6 KStG 1988).
1.3.2 Vom Verlustabzugsverbot werden auch solche Verluste (Aufwendungen) nicht tangiert, die lediglich aufgrund eigener Verteilungsregeln in mehreren Perioden abgesetzt werden können. Es handelt sich dabei um die Verteilung von Verlusten (Aufwendungen) aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart (§ 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988) sowie aus der Teilwertabschreibung oder Veräußerung von Beteiligungen (§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988). Die auf die Jahre 1996 und 1997 entfallenden Siebentelbeträge sind daher auch in diesen beiden Jahren abzusetzen. Sollten Siebentelbeträge früherer Jahre hingegen Verluste früherer Jahre bewirkt oder erhöht haben, so unterliegt der Verlustvortrag auch insoweit den unter Punkt 1.1 und 1.2 dargestellten Beschränkungen.
1.4 Vorauszahlungen
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Verlustabzügen im Zusammenhang mit der Bemessung von Vorauszahlungen siehe § 121 Abs. 3 EStG 1988 sowie den dazu ergangenen BMF-Erlass vom 1. Juli 1996, 14 0602/2-IV/14/96, AÖF Nr. 113/1996. Siehe weiters auch Punkt 2.4.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Verlustabzug, Verlustabzugsverbot, Verlustvortrag, vortragsfähige Verluste |