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Wiederholte Gastprofessuren an inländischen Universitäten

BMFU 57/1-IV/4/9822.12.19981998

EAS 1390

Übernimmt ein in Großbritannien ansässiger Universitätsprofessor in Österreich eine Lehrtätigkeit, die vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 2000 ausgeübt wird, dann unterliegen die hiefür bezogenen Vergütungen auf Grund des EStG nach den Regeln der "unbeschränkten Steuerpflicht" der inländischen Lohnabzugsbesteuerung.

Steuerfreistellung auf Grund der "Gastlehrerbestimmung" des Artikels 21 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens kann hiefür nicht in Anspruch genommen werden, wenn bereits in drei vorangegangenen Wintersemestern eine Lehrtätigkeit an dieser Universität entfaltet worden ist, weil in diesem Fall die in Art. 21 des Abkommens vorgesehene Bedingung für eine steuerfreie Lehrtätigkeit, nämlich ein zwei Jahre nicht überschreitender Inlandsaufenthalt, nicht erfüllt wird. denn in Fällen dieser Art stellt die Abwesenheit im Sommersemester lediglich eine Hemmung des maßgebenden Fristenlaufes dar (siehe auch EAS 756 und EAS 781).

Es ist allerdings einzuräumen, dass aus dem Wortlaut des Artikels 19 des Abkommens der Schluss gezogen werden könnte, dass dann, wenn der britische Professor die britische Staatsangehörigkeit besitzt (ohne gleichzeitig die österreichische zu besitzen), die an ihn gezahlten Vergütungen in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind. Ein solcher Schluss ist aber nach Auffassung des BM für Finanzen unzulässig, da dieser dem Sinn der Bestimmung und damit dem Verständnis dieser Regelung im Abkommenszusammenhang nicht gerecht würde. Denn dieser "Staatsbürgerschaftsvorbehalt" zielt darauf ab zu verhindern, dass der Ansässigkeitsstaat bei seinen im eigenen Staatsgebiet tätigen Staatsbürgern das Besteuerungsrecht an den DBA-Partnerstaat nur deshalb abgeben muss, weil die Zahlungen aus öffentlichen Kassen dieses anderen Staates erfolgen. Bei den eigenen Staatsbürgern soll sonach durch den Staatsbürgerschaftsvorbehalt dem Tätigkeitsprinzip der Vorrang gegenüber dem Kassenstaatsprinzip eingeräumt werden. Der Staatsbürgerschaftsvorbehalt will daher in erster Linie das sur-place-Personal, also zB die bei der österreichischen Botschaft in London eingesetzten britischen Ortskräfte, vor einer Besteuerung in Österreich abschirmen. Diese Zielrichtung der Bestimmung ergibt sich insbesondere auch aus der "verbesserten" Version dieser Regelung im gegenwärtigen OECD-Musterabkommen. Nach Auffassung des BM für Finanzen bewirkt daher im Fall der über zwei Jahre in Österreich tätigen britischen Gastprofessoren der in Artikel 19 enthaltene Staatsbürgerschaftsvorbehalt lediglich, dass Österreich aus Artikel 19 keine Besteuerungsrechte gewinnen kann; es ist daraus aber nicht abzuleiten, dass in solchen Fällen dem in Artikel 15 verankerten Tätigkeitsprinzip derogiert werden sollte; denn - wie bereits oben ausgeführt - dient der Staatsbürgerschaftsvorbehalt bei den britischen Staatsangehörigen dem genau gegenteiligen Zweck, nämlich jenem das Tätigkeitsprinzip über das Kassenstaatsprinzip zu stellen.

22. Dezember 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 21 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 19 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Lehrtätigkeiten, unterrichtende Tätigkeiten, Gastlehrer, Zwei-Jahres-Frist, Hemmung des Fristenlaufes, Staatsbürgerschaftsvorbehalt, Tätigkeitsprinzip, Kassenstaatsprinzip, sur-place-Personal

Verweise:

EAS 756
EAS 781

Stichworte