EAS 1364
Veräußert ein zu rund 90% an einer österreichischen Kapitalgesellschaft beteiligter und in Österreich ansässiger Gesellschafter rund 5% seiner Anteile an die US-Tochtergesellschaft dieser Kapitalgesellschaft um etwa 20 Mio. S und wurde dieser Vorgang gemäß § 31 EStG 1988 der inländischen Veräußerungsgewinnbesteuerung unterzogen, dann wird den USA durch das DBA-USA (1956) das Recht nicht abgesprochen, diesen Veräußerungsvorgang ebenfalls zu besteuern, da diesem Abkommen eine dem Artikel 13 des OECD-MA (Veräußerungsgewinne) nachgebildete Bestimmung fremd ist. Allerdings sieht das Abkommen für diesen Fall nach Auffassung des BM für Finanzen keine Regelung für die Vermeidung der Doppelbesteuerung vor. Denn Artikel XV Abs. 2 des Abkommens verpflichtet Österreich nur dann eine US-Steuer anzurechnen, wenn diese auf Einkünfte mit Quellen in den USA entfällt. Die Quelle des Gewinnes aus der Veräußerung der Anteile an einer inländischen Gesellschaft ist aber im Inland gelegen. Das zuständige österreichische Finanzamt hat daher zutreffend erkannt, dass gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für die Anrechnung der US-Steuer besteht.
Wird der Vorgang auf US-Seite nicht als Veräußerung der Anteile an einer österreichischen Gesellschaft, sondern als Minderung des steuerlichen Eigenkapitals des US-Tochtergesellschaft mit der Wirkung einer verdeckten Gewinnausschüttung gesehen und nach innerstaatlichem US-Recht einer Dividenden-Quellenbesteuerung unterzogen, dann kann dagegen von österreichischer Seite kein Einwand erhoben werden, zumal auf US-Seite die Quellenbesteuerung gemäß Artikel VI DBA-USA auf 15% eingeschränkt worden ist. Die Inanspruchnahme des 5%igen Quellenbesteuerungssatzes (weil die Dividende der österreichischen Muttergesellschaft zugerechnet werden müsste) scheidet aus, da diese nicht die in Artikel VI des Abkommens geforderte Mindestbeteiligung von 95% der Anteile an der US-Gesellschaft hält.
Der Eintritt einer Doppelbesteuerung kann allerdings über entsprechenden Antrag auf der Grundlage von § 48 BAO im Anrechnungsweg beseitigt werden.
23. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Anteilsveräußerung, Gewinnquelle, verdeckte Gewinnausschüttung, Quellenbesteuerung |