EAS 1354
Gründen zwei Österreicher in Liechtenstein eine Aktiengesellschaft, der sie sämtliche Anteile an einer österreichischen GmbH übertragen, dann ist von den Gewinnausschüttungen nach Liechtenstein in jedem Fall Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einzubehalten und abzuführen. Ist die liechtensteinische AG operativ tätig und kann daher die liechtensteinische Steuerverwaltung die Ansässigkeit in Liechtenstein bescheinigen, hat sie gemäß Artikel 10 Abs. 2 DBA-Liechtenstein Anspruch auf Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer in Höhe von 10 Prozentpunkten. Handelt es sich hingegen um eine steuerfreie liechtensteinische Holdinggesellschaft, ist das Abkommen auf die Gewinnausschüttung nicht anwendbar (Art. 26 DBA-Liechtenstein).
12. Oktober 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 Abs. 2 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | Anteilsübertragung, Kapitalertragsteuer, operative Tätigkeit, Ansässigkeitsbescheinigung |