EAS 1348
Veranstaltet eine deutsche öffentlich-rechtliche Kammerorganisation in Österreich ein mehrtägiges Seminar, dann sind die nach Österreich entsandten Dienstnehmer dieses deutschen Rechtsträgers gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland selbst dann von der steuerlichen Erfassung der anteiligen deutschen Bezüge freizustellen, wenn in dem betreffenden Jahr andere Inlandseinkünfte in einem den maßgebenden Schwellenwert von S 47.000,- übersteigenden Ausmaß erzielt werden.
Es ist richtig, dass gemäß § 41 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) ausländische Arbeitgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, auch dann grundsätzlich beitragspflichtig werden, wenn die Inlandstätigkeit nur kurzfristig ausgeübt wird. Allerdings wird § 41 Abs. 3 des FLAG 1967 in solchen Fällen so zu verstehen sein, dass in solchen Fällen nicht der Monatsarbeitslohn, sondern nur der aliquote, auf die Inlandstätigkeit entfallende Lohn in die Beitragsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. In der Regel wird daher bei Kurzveranstaltungen der Freibetrag des § 41 FLAG 1967 von S 15.000,- nicht überschritten, sodass bereits aus diesem Grund keine Beitragsleistung in Österreich anfallen wird.
Sollte dies aber dennoch der Fall sein, dann wird in Fällen der geschilderten Art kein Problem bestehen, eine Entlastung von der Beitragsleistung in Österreich durch Antragstellung gemäß § 42a FLAG 1967 beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu erlangen. Auf Vorgänge, die nach § 42a FLAG 1967 entlastungsfähig sind, wird § 48 BAO jedenfalls nicht angewendet.
12. Oktober 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | kurzfristige Inlandstätigkeit, Aliquotierung der Bezüge |