EAS 1340
Zinsen aus Kaufpreisforderungen, die aus der Veräußerung eines Betriebes oder eines Mitunternehmeranteiles resultieren, stellen nach österreichischem Recht nachträgliche betriebliche Einkünfte dar (§ 32 Z 2 EStG 1988). Hat daher ein deutscher Kommanditist einer österreichischen KG seinen Kommanditanteil an einen in der KG verbleibenden Mitunternehmer veräußert, wobei die Kaufpreisforderung mit 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen ist, dann stellen diese Zinseneinkünfte (die sich für den Käufer als Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd niederschlagen) nachträgliche Einkünfte aus dem ehemaligen Betriebstättenvermögen des deutschen Kommanditisten dar.
Allerdings ist im Jahr 1991 mit der deutschen Finanzverwaltung im Rahmen eines Verständigungsverfahrens vereinbart worden, das DBA-Deutschland so auszulegen, dass Zinsen aus Kaufpreisforderungen stets unter Artikel 11 des Abkommens fallen. Angesichts des Umstandes, dass die DBA-konforme steuerliche Erfassung in Deutschland nachgewiesen wurde, ist auf österreichischer Seite daher gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland Steuerfreistellung zu gewähren.
30. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Betriebsveräußerung, Anteilsveräußerung, nachträgliche betriebliche Einkünfte |