EAS 1321
Verlegt ein Steuerpflichtiger nach Eintritt in den Ruhestand seinen Hauptwohnsitz nach Österreich und bezieht er nach seiner Wohnsitzverlegung eine deutsche Sozialversicherungsrente, eine deutsche Firmenpension, deutsche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus einer inländischen Beratungstätigkeit, dann ist vor Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens das gesamte in- und ausländische Einkommen nach österreichischem Recht zu ermitteln. Hiebei wird bei Zahlungen an eine gesetzliche deutsche Krankenversicherung zu untersuchen sein, bei welchen Einkünften sich eine gesetzliche Zahlungspflicht ergibt. Sollte diese das gesamte Erwerbseinkommen betreffen, dann ist bei den ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Abzugsfähigkeit in § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988 als Werbungskosten ausdrücklich normiert (der Umstand, dass in dieser Bestimmung von "Arbeitnehmern" gesprochen wird, bedeutet, dass auf alle Bezieher von "Arbeitslohn" im Sinn von § 25 EStG 1988 abgestellt wird, sonach auch auf die Bezieher von Ruhegenüssen). Nach Auffassung des BM für Finanzen wird der Betriebsausgabenbegriff in § 4 Abs. 4 EStG 1988 in gleichem Sinn aufzufassen sein, sodass ein gesetzlicher Krankenversicherungspflichtbeitrag an eine deutsche Sozialversicherungseinrichtung auch bei der Ermittlung der Einkünfte aus Beratungstätigkeit abzugsfähig ist.
Ist das Gesamteinkommen nach österreichischem Recht ermittelt und ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Anwendung des DBA-Deutschland das Erfordernis, die deutschen Sozialversicherungsrenten und die deutschen Vermietungseinkünfte aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden, dann sind damit auch alle diese Einkünfte belastenden Krankenversicherungsbeiträge auszuscheiden. Jener Teil der - nach inländischem Recht abzugsfähigen - deutschen Krankenversicherungsbeiträge, die die in Österreich erfassbare Firmenpension und die Beratungseinkünfte belastet, verbleiben weiterhin als steuerwirksamer Aufwand in der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage.
22. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Wohnsitzverlegung, Sozialversicherungsrente, Firmenpension, gesetzliche Sozialversicherung |
Verweise: | § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |