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Lizenzgebührenzahlungen an eine französische Großmuttergesellschaft

BMFB 3593/1/1-IV/4/9817.8.19981998

EAS 1337

Gemäß Artikel 15 Abs. 2 des bis einschließlich 1994 geltenden DBA-Frankreich vom 8.10.1959 unterliegen Lizenzgebühren, die von einer österreichischen Kapitalgesellschaft an eine französische Kapitalgesellschaft gezahlt werden, dann einem mit 10% begrenzten österreichischen Steuerabzug, wenn die die Lizenzgebühren empfangende französische Gesellschaft "zu mehr als 50 vom Hundert am Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist". Da das als Voraussetzung für diese Steuerpflicht vorgesehene Beteiligungserfordernis in dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf unmittelbare Beteiligungen eingeschränkt worden ist, wird seitens des BM für Finanzen die Auffassung vertreten, dass auch mittelbare Beteiligungen hiefür genügen.

Es steht der französischen Lizenzgebührenempfängerin frei, bei einer davon abweichenden Rechtsauffassung, ein diesbezügliches Verständigungsverfahren auf französischer Seite zu beantragen (siehe auch EAS 697 mit gleichlautender Auslegung der vergleichbaren Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 im DBA-Ö/S).

17. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 2 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961

Schlagworte:

wesentliche Beteiligung, beherrschende Stellung, unmittelbare Beteiligungen, mittelbare Beteiligungen

Verweise:

Art. 9 Abs. 2 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960
EAS 697

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