EAS 1334
Beteiligt sich eine österreichische Kapitalgesellschaft als (echter) stiller Gesellschafter an einer niederländischen Kapitalgesellschaft, dann sind die Niederlande berechtigt, die der österreichischen Kapitalgesellschaft zufließenden Gewinnanteile zu besteuern. Diese Zuweisung des Besteuerungsrechtes an die Niederlande durch Art. 12 Abs. 1 des DBA-Niederlande führt aber gemäß Art. 24 Abs. 4 DBA-Niederlande nicht zur Steuerfreistellung in Österreich, sondern verpflichtet lediglich zur Anrechnung der niederländischen Steuer auf die österreichische.
Angesichts der Aufrechterhaltung des österreichischen Besteuerungsanspruches spielt die Frage, ob und in welchem Umfang bei einem Zusammentreffen von Vermögensverwaltung und gewerblichen Leasinggeschäften in den Niederlanden nach österreichischem Recht von einer gewerblichen Betätigung und damit von einem niederländischen "Unternehmen" auszugehen ist, keine Rolle. Ob die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 vorliegen und hieraus ein niederländischer Besteuerungsanspruch erwächst, ist - solange nicht der Abkommenszusammenhang anderes gebietet - grundsätzlich nach dem Recht des diese Bestimmung anwendenden Staates (Niederlande) zu entscheiden (Art. 3 Abs. 2 DBA-Niederlande).
30. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 Abs. 1 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | echte stille Gesellschaft, Vermögensverwaltung, gewerbliche Leasinggeschäfte |