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Einbringung einer Ungarn-Beteiligung in eine ungarische AG

BMFP 258/1-IV/4/9830.9.19981998

EAS 1329

Hat eine inländische GmbH 100% der Geschäftsanteile einer ungarischen liegenschaftsverwaltenden Kapitalgesellschaft erworben und werden in der Folge die stillen Reserven dieser ungarischen Immobiliengesellschaft durch nach ungarischem Recht zulässige Aufwertungen über die Anschaffungskosten hinaus gewinnerhöhend aufgedeckt, so löst dieser Vorgang auf österreichischer Seite in den Händen der inländischen Gesellschafterin (der inländischen GmbH) keine steuerlichen Konsequenzen aus; die steuerlichen Folgerungen in Ungarn bestimmen sich nach innerstaatlichem ungarischen Steuerrecht.

Wird in der Folge die Beteiligung an der ungarischen Immobiliengesellschaft in eine andere ungarische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht, unterbleibt nach Maßgabe des Umgründungssteuergesetzes in Österreich eine steuerliche Erfassung der in der Beteiligung enthaltenen stillen Reserven. Es wird hiebei insbesondere davon ausgegangen, dass die die Beteiligung übernehmende ungarische "Kapitalgesellschaft" einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist (§ 12 Abs. 3 Z 2 UmgrStG). Gemäß Artikel 13 Abs. 3 des DBA-Ungarn muss diese Beteiligungseinbringung auch auf ungarischer Seite steuerfrei belassen werden.

Wird in der weiteren Folge die ungarische übernehmende Kapitalgesellschaft rechtsformwandelnd in eine ungarische Aktiengesellschaft umgegründet, steht auch in diesem Fall die genannte Abkommensbestimmung einer steuerlichen Erfassung des Anteilstausches in Ungarn entgegen. Das DBA-Ungarn gestattet zwar auf österreichischer Seite, die stillen Reserven einer Besteuerung zuzuführen, doch löst der mit einer bloß formwechselnden Umwandlung einhergehende formale Austausch der Anteile nach österreichischem inländischen Recht keine Aufdeckung der stillen Reserven aus; denn dies gilt nicht nur bei formwechselnden Umwandlungen im Inland, sondern auch bei vergleichbaren Vorgängen im Ausland.

30. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 3 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Art. 13 Abs. 3 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Liegenschaftsverwaltung, stille Reserven, Aufdeckung stiller Reserven, Aufwertungen, Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen, vergleichbare Gesellschaftsformen, Umgründungsvorgänge, Anteilstausch, formwechselnde Umwandlung

Stichworte