EAS 1309
Ist ein zu 50% an einer deutschen GMBH&COKG beteiligter Kommanditist in Österreich ansässig und wird der Produktionsbetrieb dieser deutschen KG unter Inanspruchnahme des deutschen Umwandlungssteuergesetzes steuerneutral in eine deutsche Tochterkapitalgesellschaft ausgegliedert, dann hängt die Frage, ob die von der Tochterkapitalgesellschaft an die deutsche Besitz-KG ausgeschütteten Dividenden und die von der Besitz-KG über die Börse geplante Veräußerung von 30% der neugeschaffenen Kapitalanteile der österreichischen Besteuerung unterliegen, davon ab, ob die genannten Einkünfte (Dividenden, Veräußerungsgewinne) weiterhin einer in Deutschland gelegenen Betriebstätte der nunmehrigen Besitz-KG zuzurechnen sind.
Es empfiehlt sich, in diesem Fall zunächst bei der deutschen Steuerverwaltung zu klären, ob in Anwendung des deutschen Steuerrechtes die Einkünfte deutschen Betriebstätten zuzurechnen sind. Sollte dies der Fall sein und nimmt Deutschland damit die Besteuerungsrechte an den gegenständlichen Einkünften wahr, kann dies auch dann keine Verletzung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens darstellen, wenn nach österreichischem Recht den Räumlichkeiten der Besitz-KG keine Betriebstätteneigenschaft zuzumessen wäre. Nimmt Deutschland solcherart aus zwingender Sicht seines innerstaatlichen Steuerrechtes in voller Übereinstimmung mit Abkommensrecht Besteuerungsrechte in Anspruch, dann ist Österreich als Wohnsitzstaat des Gesellschafters gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens verpflichtet, solche auf Grund des Abkommens in Deutschland besteuerten Einkünfte von der Besteuerung freizustellen.
3. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Ausgliederung eines Produktionsbetriebes |