EAS 1279
Wird mit einer belgischen Agentur ein Vertrag abgeschlossen, auf Grund dessen sich diese Agentur verpflichtet, ihrerseits ein schweizerisches Ensemble unter Vertrag zu nehmen und alles Erforderliche zu veranlassen, dass dieses Ensemble an einer österreichischen Gastvorstellung mitwirkt, dann müssen die von der belgischen Agentur aus der Vertragserfüllung erzielten Einkünfte in Österreich mangels inländischer Betriebstätte des belgischen Unternehmens von der Besteuerung freigestellt werden.
Der Umstand, dass der österreichische Vertragspartner die Übernachtungskosten der Künstler übernimmt und die den Künstlern zustehenden Gagen diesen unmittelbar auszahlt, könnte Zweifel daran aufkommen lassen, ob es tatsächlich so ist, dass die Künstler bzw. der für sie tätige Rechtsträger ihres Ensembles die Leistungen der belgischen Agentur und nicht dem österreichischen Veranstaltungsunternehmen gegenüber erbringen. Wie bereits in EAS 964 dargelegt wurde, muss das für den Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 haftende österreichische Unternehmen in der Lage sein, das Vorliegen behaupteter Steuerfreistellungsvoraussetzungen auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nachzuweisen. Dazu gehört vor allem, dass die betreffenden Einkünfte tatsächlich einer in Belgien ansässigen Person steuerlich zugeflossen sind. Dieser Nachweis wird im allgemeinen dann als erbracht anzusehen sein, wenn eine amtliche Ansässigkeitsbescheinigung der belgischen Agentur vorliegt (AÖF Nr. 31/1986) und der Zufluss der Vergütungen an diese Agentur dokumentiert ist (zB durch den Überweisungsbeleg auf ein Konto der belgischen Gesellschaft). Werden Beträge an der belgischen Agentur "vorbeigeschleust" und besteht damit Grund zur Annahme, dass diese Beträge in den Büchern der belgischen Agentur nicht korrespondierend als Betriebseinnahme erfasst sein könnten, dann wird kein steuerlicher Zufluss an die belgische Agentur vorliegen, sodass die Steuerabzugspflicht durch das DBA nicht berührt wird.
Da es sich bei Nachweisfragen aber nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Angelegenheit der Sachverhaltsbeurteilung handelt, wird gebeten, weitere Einzelheiten hiezu mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären.
22. Juni 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | erhöhte Mitwirkungspflicht, Nachweis behaupteter Steuerfreistellungsvoraussetzungen, Ansässigkeitsbescheinigungen, Dokumentation des Zuflusses |
Verweise: |