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Vergabe von Übersetzungsaufträgen an einen in der Ukraine lebenden Übersetzer

BMFS 133/1-IV/4/9822.6.19981998

EAS 1278

Übernimmt ein in der Ukraine ansässiger Übersetzer von einem österreichischen Unternehmen Übersetzungsaufträge, die größtenteils in der Ukraine, teilweise aber auch in Österreich ausgeführt werden, dann unterliegen die hiefür bezogenen Honorare gemäß Artikel 11 des DBA-Ö/UdSSR der ausschließlichen Besteuerung in der Ukraine. Nur dann, wenn die Inlandstätigkeiten insgesamt 183 Tage überschreiten sollten, dann ist jener Teil der Übersetzerhonorare, der aliquot auf die Inlandstätigkeit entfällt, in Österreich der Besteuerung zu unterziehen und in der Ukraine von der Besteuerung freizustellen. Das derzeit nach wie vor anwendbare DBA-Ö/UdSSR verlangt hiebei nicht, dass die 183-Tage-Frist in einem einzigen Jahr überschritten wird; vielmehr reicht es für das Entstehen des österreichischen Besteuerungsanspruches aus, dass die Vertragserfüllung gegenüber dem österreichischen Auftraggeber insgesamt einen Inlandsaufenthalt von mehr als 183 Tagen erfordert.

Sollte in Österreich von dem Übersetzer eine GmbH gegründet werden, wobei in Österreich nicht nur der Sitz, sondern auch die Geschäftsleitung gelegen sein müsste, dann würden die GmbH-Gewinne in der Ukraine nur insoweit steuerlich erfassbar werden, als diese GmbH in der Ukraine über eine "Repräsentanz" (=Betriebstätte) verfügt. Man würde hier den ukrainischen Behörden aber vermutlich nicht entgegentreten können, wenn sie eine solche Repräsentanz in der ukrainischen Wohnung des Übersetzers annehmen, da dieser die Hauptübersetzungsarbeit dort vornimmt.

Durch das derzeit noch in parlamentarischer Behandlung stehende künftige österreichisch-ukrainische Doppelbesteuerungsabkommen wird sich insoweit eine Änderung ergeben, als einerseits die Ukraine zum Anrechnungsverfahren übergehen wird und folglich auch dann keine Steuerfreistellung mehr gewähren wird, wenn die Arbeit in Österreich ausgeübt wird. Andererseits wird nur mehr dann ein österreichischer Besteuerungsanspruch entstehen, wenn eine inländische "feste Einrichtung" (also zB ein dem Übersetzer dauerhaft zur Verfügung gestelltes Arbeitszimmer) existiert, nicht aber mehr, wenn der inländische Aufenthalt insgesamt 183 Tage überschreiten sollte.

22. Juni 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982

Schlagworte:

Inlandstätigkeiten, 183-Tage-Frist

Verweise:

DBA UA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ukraine (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 113/1999

Stichworte