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Schweizerische Kommanditgesellschaft

BMFB 291/1-IV/4/9825.5.19981998

EAS 1263

Ausländische Gesellschaften werden in Österreich als Personengesellschaften behandelt, wenn sie in ihrem Aufbau und in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung eine weitgehende Übereinstimmung mit einer österreichischen Personengesellschaft aufweisen (EAS 303, EAS 493, EAS 1151, EAS 1198). Der bloße Umstand, dass die Einkünfte einer in der Schweiz eingetragenen Kommanditgesellschaft von der schweizerischen lokalen Steuerbehörde durch einen einzigen, lediglich an die Kommanditgesellschaft ergehenden Steuerbescheid der Besteuerung unterzogen werden, vermag nicht zu bewirken, dass ein Gewinntransfer von der schweizerischen Gesellschaft an den österreichischen Kommanditisten auf der Grundlage von Artikel 10 DBA-Schweiz der österreichischen Besteuerung unterliegt. Vielmehr müssen die den schweizerischen Betriebstätten der Kommanditgesellschaft zuzurechnenden Gewinnanteile des österreichischen Kommanditisten gemäß Artikel 7 DBA-Schweiz in Österreich von der Besteuerung freigestellt werden.

25. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

vergleichbare Gesellschaften, Gewinntransfers

Verweise:

EAS 303
EAS 493
EAS 1151
EAS 1198

Stichworte