EAS 1263
Ausländische Gesellschaften werden in Österreich als Personengesellschaften behandelt, wenn sie in ihrem Aufbau und in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung eine weitgehende Übereinstimmung mit einer österreichischen Personengesellschaft aufweisen (EAS 303, EAS 493, EAS 1151, EAS 1198). Der bloße Umstand, dass die Einkünfte einer in der Schweiz eingetragenen Kommanditgesellschaft von der schweizerischen lokalen Steuerbehörde durch einen einzigen, lediglich an die Kommanditgesellschaft ergehenden Steuerbescheid der Besteuerung unterzogen werden, vermag nicht zu bewirken, dass ein Gewinntransfer von der schweizerischen Gesellschaft an den österreichischen Kommanditisten auf der Grundlage von Artikel 10 DBA-Schweiz der österreichischen Besteuerung unterliegt. Vielmehr müssen die den schweizerischen Betriebstätten der Kommanditgesellschaft zuzurechnenden Gewinnanteile des österreichischen Kommanditisten gemäß Artikel 7 DBA-Schweiz in Österreich von der Besteuerung freigestellt werden.
25. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | vergleichbare Gesellschaften, Gewinntransfers |
Verweise: |