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Deutsches Edelmetallwerk mit österreichischem Auslieferungslager

BMFK 1/3-IV/4/9826.1.19981998

EAS 1217

 

Ein österreichisches Unternehmen, das mit einem fremden deutschen Unternehmen in Geschäftsverbindung tritt, wird solange nicht zur "Vertreterbetriebstätte" des deutschen Unternehmens, als seine Aktivitäten für das deutsche Unternehmen nicht über den Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit hinausgehen. Wie weit dieser "Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit" gespannt ist, richtet sich nach den jeweiligen Branchengepflogenheiten.

Wenn daher eine österreichische GmbH, die in der Metallbranche tätig ist, im Auftrag eines deutschen Edelmetallwerkes von österreichischen Kunden verunreinigte Metallegierungen entgegennimmt und diesen Kunden sodann das daraus zu gewinnende Edelmetall aus einem von der deutschen Gesellschaft in Österreich unterhaltenen Auslieferungslager ausfolgt, dann deutet diese Gestaltung nicht auf das Vorliegen einer inländischen Betriebstätte des deutschen Edelmetallwerkes hin. Denn das Unterhalten eines Auslieferungslagers bei einem unabhängigen inländischen Unternehmer begründet keine Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland (EAS 800).

Auch der Umstand, daß das österreichische Unternehmen zunächst selbst eine Grobanalyse der Inhaltsstoffe in Österreich veranlaßt und auf dieser Grundlage Reinlegierungen aus dem Auslieferungslager vorläufig ausfolgt und erst nach Finalanalyse in Deutschland einen entsprechenden Spitzenausgleich mit dem österreichischen Kunden vornimmt, dürfte zu keinem anderslautenden Ergebnis führen; dies selbst dann nicht, wenn in Ausnahmefällen das österreichische Unternehmen bei fehlendem Edelmetallbestand im Auslieferungslager mit eigenen Beständen kurzfristig - gegen Refundierung vom deutschen Unternehmen - aushilft. Solange daher in Fällen der vorliegenden Art auf deutscher Seite kein Vorliegen einer inländischen Betriebstätte angenommen wird, sollte dies auch auf österreichischer Seite so gesehen werden.

Allerdings wird vorsorglich angemerkt, daß im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens nicht mit bindender Wirkung in Fragen der von den nachgeordneten Abgabenbehörden zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen eingegriffen werden kann; dies würde nur dann geschehen, wenn sich durch Sachverhaltsbeurteilungen grenzüberschreitende Konfliktsituationen ergeben.

26. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Anlage 1 Z 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Anlage 1 Z 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

ordentliche Geschäftstätigkeit, Spitzenausgleich

Verweise:

EAS 800

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