Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum |
Verweise: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 |
17. Änderung der Bewirtschaftung (§ 2 Abs. 4)
17.1 Treten bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 2 Verluste auf, ohne dass ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) tatsächlich zu erwarten ist (siehe Pkt. 13.1), so ist das Vorliegen von Liebhaberei bis zu einer Änderung der Bewirtschaftung anzunehmen. Als Änderung der Bewirtschaftung gilt nur eine grundlegende Änderung des wirtschaftlichen Engagements, die dazu führt, dass
- ein Wandel in eine Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 1 stattfindet oder
- nunmehr Gewinne (Überschüsse) zu erwarten sind, also die Betätigung objektiv ertragsfähig gestaltet wird.
Beispiel 1:
Anhand einer realistischen Prognoserechnung wurde im Jahr 1993 glaubhaft gemacht, dass die in diesem Jahr begonnene Vermietung einer Eigentumswohnung nach elf Jahren einen Gesamtüberschuss ergibt. Im Jahr 1997 wird auf Grund einer Erbschaft das Fremdkapital zur Gänze getilgt. Es liegt keine Änderung der Bewirtschaftung vor, da schon vor der Fremdkapitalrückzahlung eine Einkunftsquelle anzunehmen war. Die Tilgung bewirkt lediglich eine Verkürzung des Gesamtüberschusszeitraumes.
Beispiel 2:
Eine Änderung der Bewirtschaftung liegt vor, wenn die Nächtigungspreise für Appartements gegenüber den allgemeinen Preissteigerungen wesentlich erhöht werden, wodurch erstmals ein Einnahmenüberschuss aus der Vermietung dieser Appartements erzielt werden kann (VwGH 24.4.1996, 93/15/0028).
Wird die Wirtschaftsführung bereits im zweiten (Veranlagungs-)Jahr einer Betätigung wesentlich geändert, so wirkt diese Änderung auf den Beginn der Tätigkeit zurück und führt daher zu keiner Teilung in zwei verschiedene Beurteilungsperioden.
17.2 Eine wesentliche Änderung der Wirtschaftsführung, die zum Wandel in eine Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 1 führt, liegt dann vor, wenn die Bewirtschaftung derart intensiviert wird, dass eine Eignung der Wirtschaftsgüter für eine private Nutzung vom Umfang her nicht mehr gegeben ist.
Beispiele:
- Übergang von einer extensiven Freizeittierhaltung auf eine intensive Tierhaltung.
- Wesentliche Erweiterung eines mit wenigen, auch für die private Nutzung geeigneten Exponaten geführten Antiquitätenhandels.
- Umstellung einer Fremdenzimmervermietung im Wohnverband auf eine gewerbliche Beherbergung.
- Ausweitung einer herkömmlich betriebenen Forstwirtschaft auf den Verkauf von Quellwasser.
- Erhebliche und nachthaltige Erweiterung des "Produktions-" und Verkaufsumfanges von Kunstwerken eines Künstlers; erhebliche und nachhaltige Preisänderung bei unverändertem Produktionsumfang. Eine Steigerung des Bekanntheitsgrades eines Künstlers und die damit verbundene leichtere Verkäuflichkeit seiner Werke stellt hingegen für sich allein keine Änderung der Bewirtschaftung dar.
17.3 Eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsart, die zur objektiven Ertragsfähigkeit führt, kann gegeben sein
- bei Übergang von der Eigenbewirtschaftung zur Verpachtung,
- bei bedeutender Änderung der Finanzierung, vor allem bei - vom ursprünglichen Kreditvertrag abweichender - außerordentlicher Tilgung von Fremdmitteln aus außerbetrieblichen Mitteln.
Ist die vorzeitige Darlehensrückzahlung vom Beginn der Tätigkeit an geplant, so liegt keine zu einer Änderung der Wirtschaftsführung führende außerordentliche Tilgung vor. Es muss jedoch eindeutig erwiesen sein, dass die ernsthafte Absicht für eine solche Tilgungsplanung besteht. Diese ernsthafte Absicht ist dann anzunehmen, wenn Höhe und Zuflusszeitpunkt des für die Fremdkapitaltilgung vorgesehenen Geldbetrages von vornherein konkretisierbar und anhand geeigneter Unterlagen nachweisbar sind (vor allem sogenannte "endfällige Kapitalanlagen" wie zB Erlebensversicherung, Bausparen, Sparbrief). Die Verfolgung der ernsthaften Absicht macht es auch erforderlich, dass die außerordentliche Tilgung in einem zeitlichen Rahmen von längstens 10 Jahren geplant ist. Der Plan ist der Abgabenbehörde gegenüber offenzulegen bzw. in eine allfällige Prognoserechnung aufzunehmen (Pkt. 16.2.3). Ein allgemein gehaltenes Vorhaben, künftige noch nicht konkretisierbare Geldbeträge vorzugsweise zur Fremdmitteltilgung verwenden zu wollen, ist keineswegs ausreichend. Zur Vorläufigkeit der Veranlagung siehe Punkt 28.2.
Beispiel 1:
Die Anschaffung einer vermieteten Eigentumswohnung im Jahre 1997 erfolgte zur Gänze fremdfinanziert. Der Steuerpflichtige beabsichtigt, den im Jahr 2003 zu erwartenden Betrag aus einer Erlebensversicherung für die Kreditabdeckung zu verwenden. Er gibt dies in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 1997 der Abgabenbehörde bekannt, wobei er die entsprechende Versicherungspolizze beifügt. Die tatsächliche (teilweise) Kredittilgung im Jahr 2003 wird daher zu keiner Änderung der Bewirtschaftung führen.
Beispiel 2:
Die Anschaffung einer vermieteten Eigentumswohnung im Jahre 1997 erfolgte zur Gänze fremdfinanziert. Im Jahr 2001 erbt der Steuerpflichtige einen größeren Geldbetrag, den er zur Kreditabdeckung verwendet. Diese außerordentliche Fremdmitteltilgung führt zu einer Änderung der Bewirtschaftung, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige bereits mit der Einkommensteuererklärung 1997 die Absicht geäußert hat, allfällige zukünftige Geldzuflüsse zur Kreditabdeckung verwenden zu wollen.
Beispiel 3:
Die Anschaffung einer vermieteten Eigentumswohnung im Jahre 1997 erfolgte zur Gänze fremdfinanziert. Im Kreditvertrag ist vereinbart, dass nach Ablauf von vier Jahren die Hälfte des ausstehenden Betrages getilgt wird. Diese Tilgung ist nicht außerordentlich und führt daher zu keiner Änderung der Bewirtschaftung.
17.4 Eine Änderung der steuerlichen Beurteilung ist ab jenem Veranlagungszeitraum anzunehmen, ab dem die wesentliche Änderung der Bewirtschaftung durch erkennbare Maßnahmen des Steuerpflichtigen dokumentiert ist. Die Änderung der Bewirtschaftung führt also nicht dazu, dass abgelaufene Zeiträume anhand der geänderten Verhältnisse neuerlich zu beurteilen sind. Soweit eine Betätigung durch die Änderung der Bewirtschaftung als solche im Sinn des § 1 Abs. 1 zu beurteilen ist, wird ein Anlaufzeitraum im Sinn des § 2 Abs. 2 in Gang gesetzt.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum |
Verweise: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 |