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Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997)

BMF14 0661/6-IV/14/9723.12.19971997Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993

Schlagworte:

Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum

Verweise:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

E. BETÄTIGUNGEN MIT ANNAHME VON LIEBHABEREI (§ 1 Abs. 2)

13. Allgemeines

13.1 In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist bei Auftreten von Verlusten (siehe Abschn. C) Liebhaberei anzunehmen. Eine Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle setzt voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines Gesamtgewinns oder Gesamtüberschusses (siehe Pkt. 7 und 8) in einem absehbaren Zeitraum (siehe Pkt. 16) tatsächlich zu erwarten ist. Aus § 2 Abs. 4 erster Satz ergibt sich also, dass die Betätigung objektiv ertragsfähig sein muss. Die Annahme von Liebhaberei bleibt so lange bestehen, als nicht eine Änderung der Bewirtschaftung vorliegt (siehe Pkt. 17).

13.2 Punkt 6.2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es sich um Unabwägbarkeiten handeln muss, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges innerhalb des absehbaren (überschaubaren) Zeitraumes bewirken.

13.3 Bei Beurteilung eines abgeschlossenen Betätigungszeitraumes sind grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen. Lässt die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit von vornherein keinen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten, so liegt ungeachtet der Gründe, die zur Beendigung der Betätigung geführt haben, jedenfalls Liebhaberei vor. Wird eine Betätigung, für die ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) innerhalb des absehbaren Zeitraumes zu erwarten war, vor Erzielen dieses Gesamterfolges beendet, so ist

a) für den abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle anzunehmen, wenn Unabwägbarkeiten im Sinne des Punktes 6.2 (in Verbindung mit Pkt. 13.2) vorliegen,

b) für den abgeschlossenen Zeitraum nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten von Liebhaberei auszugehen, wenn die Betätigung aus anderen, insbesondere privaten, Motiven beendet wird.

13.4 Hinsichtlich der Offenlegung der Beurteilungsgrundlagen siehe Punkt 6.4.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993

Schlagworte:

Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum

Verweise:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

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