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Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997)

BMF14 0661/6-IV/14/9723.12.19971997Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993

Schlagworte:

Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum

Verweise:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

7. Gesamtgewinn (§ 3 Abs. 1)

7.1 Gesamtgewinn ist das Gesamtergebnis von der Begründung der Tätigkeit bis zu deren Beendigung (Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation).

7.2 Der Gesamtgewinn ist wie folgt zu prognostizieren:

7.2.1 Bei zeitlich begrenzten Beteiligungen (Pkt. 21.4) entspricht der anteilige Gesamtgewinn der Summe der anteiligen steuerlichen Jahresergebnisse zuzüglich eines allfälligen Übergangsgewinns sowie des Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt des voraussichtlichen Ausscheidens. Beim Ansatz der anteiligen steuerlichen Jahresergebnisse sind keine Adaptierungen vorzunehmen.

7.2.2 In allen anderen Fällen ist das Jahresergebnis von den Auswirkungen steuerlicher Sondervorschriften zu bereinigen:

7.2.2.1 Absetzung für Abnutzung:

Es ist jene AfA anzusetzen, die sich bei Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die effektive betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ergibt. Hat der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher oder erlassmäßiger Regelungen eine kürzere Abschreibungsdauer angesetzt, so ist die AfA entsprechend zu adaptieren. Eine Adaptierung der AfA für Kraftfahrzeuge nach § 8 Abs. 6 EStG 1988 idF StruktAnpG 1996 ist jedoch nicht vorzunehmen.

Beispiel:

Nach § 8 Abs. 1 EStG 1988 werden die Anschaffungskosten eines Betriebsgebäudes auf 25 Jahre verteilt abgeschrieben. Die tatsächliche Nutzungsdauer beträgt 50 Jahre. Für Zwecke der Ermittlung des Gesamtgewinnes ist die jährliche AfA mit 2 Prozent anzusetzen.

7.2.2.2 Sonderabschreibungen:

Abschreibungen gemäß § 8 Abs. 2 EStG 1988, vorzeitige Abschreibungen und die Sofortabschreibung gemäß § 13 EStG sind dem steuerlichen Ergebnis wieder zuzurechnen, zugleich ist eine rechnerische AfA als Ausgabe zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein Gebäude wird nach dem Stadterneuerungsgesetz errichtet. Nach § 8 Abs. 2 EStG 1988 werden Assanierungsaufwendungen auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben. Die tatsächliche Nutzungsdauer beträgt jedoch 50 Jahre. Es ist wie im Beispiel zu Pkt. 7.2.2.1 vorzugehen.

7.2.2.3 Steuerfreie Rücklagen:

Steuerfreie Rücklagen (§ 4 Abs. 7 EStG 1972, § 9 EStG bis SteuerreformG 1993, § 4 Abs. 10 EStG 1988 und § 11 EStG 1988 idF vor dem StruktanpG 1996) sind im Jahr ihrer Bildung dem steuerlichen Ergebnis wieder zuzurechnen; die gewinnerhöhende Auflösung ist abzuziehen. Wurde die bestimmungsgemäße Verwendung von Rücklagen nach § 4 Abs. 7 EStG 1972 bzw. § 11 EStG 1988 idF vor dem StruktanpG 1996 bei der Gewinnermittlung als Ertrag angesetzt, so ist dieser Ertrag vom steuerlichen Ergebnis abzuziehen. Wurden derartige Rücklagen anlässlich ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung direkt mit Aufwendungen (also "ergebnisneutral") verrechnet, so sind die verrechneten Aufwendungen vom steuerlichen Ergebnis abzuziehen. Bei einer Verrechnung der Rücklagen mit Herstellungskosten (§ 116 Abs. 2 EStG 1988 idF StruktAnpG 1996) ist die AfA von den ungekürzten Herstellungskosten zu errechnen. Die erfolgsmäßigen Auswirkungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 12 EStG sind rückgängig zu machen.

7.2.2.4 Auch bei Sondervorschriften, die eine endgültige Gewinnauswirkung haben, hat grundsätzlich eine Adaptierung des steuerlichen Ergebnisses zu erfolgen. Dies betrifft

7.2.2.5 Soweit in den vorstehenden Ausführungen von steuerfreien Rücklagen die Rede ist, gilt dies auch für die entsprechenden steuerfreien Beträge.

7.2.2.6 Bei einer Gewinnermittlung nach den Verordnungen zu § 17 Abs. 4 und 5 EStG (Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft) sind für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft nicht die pauschalierten, sondern die tatsächlich erwirtschafteten Betriebsergebnisse heranzuziehen (VwGH 21.5.1997, 92/14/0185, 0187). Werden hingegen nur die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nach einem Durchschnittssatz ermittelt, so ist keine Adaptierung vorzunehmen.

7.3 Steuerfreie Einnahmen sind gemäß § 3 Abs. 1 dem steuerlichen Ergebnis zuzurechnen, soweit diese nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Darunter fallen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 5 EStG 1988 steuerbefreite allgemeine Subventionen, die nicht bestimmten Investitionen oder Aufwendungen (Ausgaben) zugeordnet werden können und daher zu keiner Kürzung nach § 6 Z 10 bzw. § 20 Abs. 2 EStG 1988 und § 12 Abs. 2 KStG 1988 führen.

Beispiel:

Ein Betrieb erhält einen Bundeszuschuss zur allgemeinen Verlustabdeckung (zur Erhaltung der Arbeitsplätze). Dieser Zuschuss ist nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 steuerfrei und führt zu keiner Aufwandskürzung. Der Zuschuss ist bei der Ermittlung des Gesamtgewinnes anzusetzen.

Andere bloß wirtschaftliche Vermögensvorteile, insbesondere die Erzielung einer Steuerersparnis, sind dem steuerlichen Ergebnis nicht zuzurechnen. Gemäß § 3 Abs. 1 sind Gewinne und Verluste aus der Veräußerung, der Entnahme oder sonstiger Wertänderungen im Zusammenhang mit Grund und Boden des Anlagevermögens in die Ermittlung des Gesamtgewinnes dann nicht einzubeziehen, wenn diese Wertänderungen gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG außer Ansatz bleiben. Dies gilt auch, wenn Wertsteigerungen des Grund und Bodens nach § 30 EStG erfasst werden. Zur Rücklage nach § 4 Abs. 10 EStG 1988 siehe Punkt 7.2.3.

7.4 Ergibt sich im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach den Punkten 7.2.2 bis 7.3 kein Gesamtgewinn, so ist zu prüfen, ob sich durch den Ansatz eines theoretischen Übergangsgewinns ein Gesamtgewinn ergibt.

7.5 Ergibt sich nach den Punkten 7.2.2 bis 7.4 kein Gesamtgewinn, so ist zu unterstellen, dass der Steuerpflichtige seine Betätigung beendet. Die unter Berücksichtigung der vorstehenden Adaptierungen ermittelten Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinne sind daher in das Gesamtergebnis einzubeziehen, auch wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen nicht auf eine Beendigung der Betätigung in absehbarer Zeit gerichtet ist (theoretischer Veräußerungsgewinn).

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993

Schlagworte:

Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum

Verweise:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

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