Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum |
Verweise: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 |
9. Anlaufzeitraum (§ 2 Abs. 2)
9.1 Bei Beginn einer Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 1 sind die in den ersten drei Kalenderjahren (Wirtschaftsjahren) anfallenden Verluste steuerlich anzuerkennen. Dies gilt auch für Verluste nach dem Beginn einer Betätigung im Rahmen eines Teilbetriebes (Teiles einer außerbetrieblichen Betätigung). Der Anlaufzeitraum gilt jedoch nicht für den Bereich der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden (siehe Pkt. 9.8 und 12.2) und bei einer voraussichtlich zeitlich begrenzten Betätigung (siehe Pkt. 9.9).
9.2 Beginn einer Betätigung ist die Eröffnung eines noch nicht existierenden Betriebes (Teilbetriebes, außerbetrieblichen Betätigung). Die Eröffnung eines entgeltlich oder unentgeltlich übernommenen Betriebes (Teilbetriebes, einer außerbetrieblichen Betätigung) gilt nur dann als Beginn der Betätigung, wenn die Betätigung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Übernahme völlig verändert wird (siehe weiters Pkt. 9.7).
9.3 Für den Anlaufzeitraum sind die Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 nicht zu prüfen. Die steuerliche Anerkennung der Verluste der ersten drei Jahre bleibt auch dann aufrecht, wenn sich nach Ablauf des Anlaufzeitraumes ergibt, dass aufgrund der Prüfung anhand der Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 keine Einkunftsquelle vorliegt (siehe Pkt. 10). Das Jahr des Beginns der Betätigung sowie allgemein Rumpfwirtschaftsjahre zählen jeweils als ein Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.
9.4 Der dreijährige Anlaufzeitraum läuft grundsätzlich ab dem Beginn der Betätigung. Fallen vorher Aufwendungen (Ausgaben) im Zusammenhang mit der zielstrebigen Vorbereitung der Betriebseröffnung bzw. des Beginns einer außerbetrieblichen Betätigung an, beginnt der Anlaufzeitraum mit dem Kalenderjahr des erstmaligen Anfallens derartiger Aufwendungen (Ausgaben) zu laufen. In diesem Fall verlängert sich der Dreijahreszeitraum um die Zeit der Vorbereitung auf einen Zeitraum bis zu maximal fünf Jahren.
Beispiel 1:
Im August 1991 wird ein Geschäftslokal angemietet und noch 1991 hiefür Miete bezahlt. Der Betrieb wird im April 1992 eröffnet. Der Anlaufzeitraum beginnt mit dem Jahr 1991 und endet mit dem Jahr 1994.
Beispiel 2:
Im Juni 1991 wird mit der Herstellung eines Hotelgebäudes begonnen. Es fallen ab dieser Zeit Aufwendungen an. Der Hotelbetrieb wird in der Sommersaison 1994 eröffnet. Der Anlaufzeitraum beginnt mit dem Jahr 1991 und endet mit dem Jahr 1995.
9.5 Ruht die Betätigung innerhalb des Anlaufzeitraums, so wird der Fristenlauf gehemmt. Die Wiederaufnahme der Betätigung löst daher keinen neuen Dreijahreszeitraum aus.
9.6 Treten bei einer eindeutig als Einkunftsquelle anzuerkennenden Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 1 nach langjähriger Gewinn(Überschuss)phase in späterer Folge Verluste auf, so ist zu prüfen,
- ob ein Wandel zur Betätigung nach § 1 Abs. 2 vorliegt oder
- ob die Betätigung weiterhin als solche im Sinn des § 1 Abs. 1 zu beurteilen ist.
Im ersten Fall liegt eine Betriebsaufgabe vor, im zweiten Fall wird analog zu § 2 Abs. 2 ein Dreijahreszeitraum in Gang gesetzt (unwiderlegbare Vermutung für das Vorliegen von Strukturanpassungsverlusten). Die Punkte 9.1, 9.3 und 9.5 gelten sinngemäß.
9.7 Der Anlaufzeitraum läuft nach § 2 Abs. 2 weiter, wenn die Grundlagen der Betätigung in diesem Zeitraum unentgeltlich oder entgeltlich übertragen werden und die Betätigung vom Erwerber nicht in völlig veränderter Form (Pkt. 9.2) fortgesetzt wird.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger erwirbt im Jahr 1992 einen 1991 eröffneten Gastwirtschaftsbetrieb mit traditioneller Küche. Führt der Erwerber den Betrieb (mit oder ohne bauliche Veränderungen) weiter, läuft auch der Anlaufzeitraum weiter und endet daher 1993. Wandelt der Erwerber die Gastwirtschaft hingegen unter völliger Änderung der äußeren Ausstattung in ein Chinarestaurant um, beginnt mit dem Erwerb ein (neuer) Anlaufzeitraum.
Die Fortsetzung einer Betätigung in völlig veränderter Form wird jedenfalls bei einem Branchenwechsel vorliegen.
Werden die Grundlagen der Betätigung nach Ablauf des Anlaufzeitraums übertragen und wird die Betätigung nicht in völlig veränderter Form fortgesetzt (Pkt. 9.2), beginnt für den Erwerber dann ein Dreijahreszeitraum zu laufen, wenn die Betätigung beim Vorgänger im Hinblick auf eine langjährige Gewinn(Überschuss)phase schon eindeutig als Einkunftsquelle anzuerkennen war (vgl Pkt. 9.6).
9.8 Der Anlaufzeitraum gilt nicht für den Bereich der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden (siehe dazu Pkt. 12.1).
9.9 Ein Anlaufzeitraum darf nach § 2 Abs. 2 nicht angenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass eine voraussichtlich zeitlich begrenzte Betätigung bereits vor dem Anfallen eines Gesamtgewinnes oder eines Gesamtüberschusses beendet werden wird. Aus den Worten "erwarten" und "voraussichtlich" ergibt sich, dass von vornherein ein Umstand für eine zeitliche Begrenzung erkennbar sein muss. Die Beendigung einer Tätigkeit spricht für sich allein nicht für eine von vornherein geplante zeitliche Begrenzung. Betreffend voraussichtlich zeitlich begrenzte Beteiligungen siehe Punkt 21.4.1.
Für den Anwendungsbereich der LVO I (aus LHE I):
9.9 In Analogie zu § 4 Abs. 4 sowie im Hinblick auf den in § 2 Abs. 2 verwendeten Begriff des Anlaufzeitraums gelten die Punkte 9.1 bis 9.7 für zeitlich begrenzte Beteiligungen (siehe Pkt. 21.4.1) außerhalb des § 4 (insbesondere in Form einer echten stillen Gesellschaft) nicht.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum |
Verweise: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 |