EAS 1015
Übernimmt ein in Österreich ansässiger Geschäftsführer als Dienstnehmer einer belgischen Gesellschaft die Leitung einer slowakischen Konzerngesellschaft und hält er sich jährlich länger als 183 Tage in der Slowakei auf, dann sind die ihm hiefür zufließenden Bezüge sowohl nach dem DBA-CSSR als auch nach dem DBA-Belgien in Österreich von der Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen.
Außerberufliche Aufenthalte am Familienwohnsitz in Österreich beeinflussen diese Freistellungsverpflichtung solange nicht, als der physische Aufenthalt in der Slowakei mehr als 183 im Kalenderjahr beträgt. Es ist weiters unerheblich, ob die beruflichen Tätigkeiten nur in der Slowakei oder möglicherweise auch in Belgien ausgeübt werden; ohne Belang ist weiters, dass in der Slowakei lediglich jene Bezugsteile einer Besteuerung unterzogen werden, die in der Slowakei zur Auszahlung gelangen.
28. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | 183-Tage-Frist, Dienstverhältnis, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Freistellung, Geschäftsleitung, Geschäftsführervergütung, Geschäftsführerbezüge, 183-Tage-Klausel, Wohnsitz |