EAS 1012
Bewirtschaften österreichische Landwirte Äcker auf ungarischer Seite, dann steht gemäß Art. 6 DBA-Ungarn das Besteuerungsrecht an den aus dem ungarischen unbeweglichen Vermögen erzielten Gewinnen Ungarn zu und es sind diese Gewinne von der österreichischen Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen.
Allerdings ist zu beachten, dass dann, wenn die aus den ungarischen Äckern gewonnenen Produkte von den auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Betriebsteilen vermarktet werden, die aus dem ungarischen Ackerbau erzielte Wertschöpfung nur teilweise aus der Nutzung des ungarischen unbeweglichem Vermögen stammt, sodass diesfalls eine entsprechende internationale Gewinnaufteilung vorzunehmen ist. Aus dem Umstand, dass in Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) eine dem Artikel 7 Abs. 2 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nachgebildete Regelung über eine Aufteilung der Gewinne nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" fehlt, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass in Fällen der vorliegenden Art eine Gewinnaufteilung unterbleiben könnte. Denn auch Artikel 14 über die freiberufliche Tätigkeit enthält keine solchen Regelungen, wobei es hier jedenfalls unstreitig ist, dass bei einer entsprechenden grenzüberschreitenden Unternehmensausweitung eine Gewinnaufteilung stattzufinden hat.
Sollte es allerdings so sein, dass die in den österreichischen Betriebsteilen bewirkte Wertschöpfung von untergeordnetem Ausmaß (20%) ist, dann wird es aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zu beanstanden sein, wenn bei einer nachgewiesenen Einkommensbesteuerung in Ungarn die betreffenden Gewinne in Österreich von der Besteuerung freigestellt werden; wobei in diesem Fall aber auch alle im österreichischen Betriebsteil angefallenen Aufwendungen, die mit den freizustellenden Betriebseinnahmen zusammenhängen, bei der Besteuerung in Österreich auszuscheiden sind.
Ob in Österreich bloß eine untergeordnete Wertschöpfung stattfindet, könnte beispielsweise nach dem Verhältnis der Kosten beurteilt werden, die sich aus der Bearbeitung der ungarischen Äcker einerseits und der österreichischen Vermarktung andererseits ergeben.
In Bezug auf die umsatzsteuerlichen Fragen muss bedauernd mitgeteilt werden, dass hiezu derzeit nicht im EAS-Verfahren Stellung genommen werden kann; die diesbezügliche Anfrage ist an die zuständige Fachabteilung im BM für Finanzen weitergeleitet worden.
10. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Freistellung, Fremdverhaltenskonformität, Steuerfreistellung |