EAS 1010
In Österreich gastierende ausländische Orchester unterliegen als Mitwirkende an inländischen Unterhaltungsdarbietungen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 EStG, die gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG im Steuerabzugsweg zu erfüllen ist (siehe BMF-Erlass AÖF Nr. 112/1995). Die Erlassaussagen gelten (einschließlich der in Bezug auf deutsche Orchester getroffenen Steuerfreistellungsregelungen) sinngemäß auch für ausländische Theater, Ballette, Chöre usw.
Der zitierte BMF-Erlass macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass von österreichischen Veranstaltern, die ausländische Orchester engagieren, im allgemeinen keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen gewährt werden kann, "weil dem inländischen Haftungspflichtigen die hiefür erforderliche Nachweisführung im Regelfall nicht zumutbar ist".
Unter EAS 828 wurde im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen derzeit diese Nachweisproblematik besteht.
Wenn daher nunmehr im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung bei einer inländischen Stadtgemeinde die Steuerentlastungsvoraussetzungen auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen mit Tschechien, Belgien, Norwegen, Schweden, Polen, Großbritannien und den Vereinigten Staaten als nicht nachgewiesen angesehen werden, so kann dem unter den gegebenen Umständen seitens des BM für Finanzen nicht entgegengetreten werden.
10. Feber 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gastspiel, Unterhaltungsdarbietung, Steuerabzug, Nachweis, Steuerfreistellung, Gastspielvergütung, Abzugssteuer, künstlerische Tätigkeit, Musiker, Künstlerbesteuerung, Gastspiel eines ausländischen Theaters |
Verweise: |