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OECD-konforme Behandlung eines konzernintern zinsenlos vereinbarten Darlehens auf der Grundlage von § 6 Z 6 EStG

BMF04 0101/29-IV/4/9719.6.19971997

EAS 1090

Gewährt eine österreichische Muttergesellschaft ihrer irischen Tochtergesellschaft ein Darlehen von S 50 Mio. und wird diese Kapitalüberlassung weder in Irland noch in Österreich als verdeckte Einlage, sondern als eine fremdübliche konzerninterne Kreditgewährung anerkannt, dann ist gemäß Ziffer 202 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze 1979, AÖFV. Nr. 79/1986 (eine bisher noch nicht durch die Verrechnungspreisgrundsätze 1995 abgelöste Bestimmung) zu erwarten, dass von der Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft fremdübliche Zinsen angelastet werden. Geschieht dies nicht, und lässt sich diese Unterlassung nicht durch besondere Gegebenheiten rechtfertigen, dann ist auf der Grundlage von Artikel 7 DBA-Irland eine entsprechende Gewinnberichtigung herbeizuführen.

Die Überlassung von Finanzierungsmitteln für ein konzernzugehöriges Unternehmen stellt eine Dienstleistung (sonstige Leistung) dar; siehe in diesem Sinn Z 7.10 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze 1995, AÖFV. Nr. 122/1997.

Als innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Umsetzung einer solchen OECD-konformen Verrechnungspreiskorrektur kann § 6 Z 6 EStG. (subsidiär auch § 21 BAO) herangezogen werden.

Es ist wohl richtig, dass sich der Wortlaut von § 6 Z 6 EStG einleitend nur auf die "Überführung von Wirtschaftsgütern", nicht aber auf die Erbringung von sonstigen Leistungen bezieht. Bei der gesetzlichen Anordnung, dass eine Bewertung mit dem Fremdpreis zu erfolgen hat, bezieht die Gesetzesvorschrift allerdings ausdrücklich auch Fremdpreise für "sonstigen Leistungen" mit ein.

Die "sonstige Leistung" einer Darlehensgewährung wird demnach gem. § 6 Z 6 EStG durch Ansatz von fremdüblichen Zinsen zu bewerten sein.

Wollte man § 6 Z 6 EStG demgegenüber in einem derart engen Sinn auslegen, dass er auf den konzerninternen Dienstleistungsverkehr nicht anwendbar ist, würde eine derartige Auslegung keine OECD-konforme Umsetzung des dem Artikel 7 DBA-Irland innewohnenden Fremdverhaltensgrundsatzes zulassen und damit gegen einschlägige OECD-Empfehlungen (vom 16.5.1979 und vom 13.7.1995) verstoßen. Ist eine Bestimmung des österreichischen innerstaatlichen Rechtes sowohl einer OECD-widrigen als auch einer OECD-konformen Auslegung zugänglich, dann besteht angesichts der von Österreich mitgetragenen OECD-Empfehlung die Verpflichtung, der Bestimmung einen OECD-konformen Inhalt zuzuschreiben.

19. Juni 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968

Schlagworte:

inländische Muttergesellschaft, Darlehen, verdeckte Einlage, Fremdüblichkeit, fremdübliche Zinsen, Gewinnberichtigung, OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, Verrechnungspreisgrundsätze, konzerninterne Zinsen, Konzerngesellschaft, Fremdverhaltensgrundsatz

Verweise:

OECD-Verrechnungspreisgrundsätze
§ 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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