EAS 1179
Wird mit einer deutschen Konzertagentur ein Vertrag abgeschlossen, in dem sich diese deutsche Agentur im eigenen Namen dazu verpflichtet, eine von ihr unter Vertrag genommene und künstlerisch tätige deutsche Musikgruppe für Vorstellungen in Österreich abzustellen, dann ist das hiefür von der deutschen Agentur vereinnahmte und bei ihr als Betriebseinnahme erfasste Entgelt in Österreich gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Aus Abs. 4 Z 2 des "Orchestererlasses" (AÖFV. Nr. 112/1995) ergibt sich in diesem Zusammenhang keine anderslautende Rechtsfolge, denn der darin enthaltene Hinweis, dass im Verhältnis zu Deutschland inländische Abzugssteuerpflicht dann eintritt, wenn die Orchester auf freiberuflicher Basis oder als Mitunternehmerschaft mitwirken, bezieht sich nur auf Fälle, in denen der österreichische Veranstalter seine vertraglichen Vereinbarungen direkt mit dem Orchester eingeht, nicht aber, wenn diese Mitwirkungsvereinbarung - wie im vorstehend beschriebenen Fall - mit einer Konzertagentur abgeschlossen wird.
01. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Musiker, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Steuerfreistellung, Abzugssteuer, freier Beruf, Mitunternehmerschaft, Konzertagentur, Orchestererlass |
Verweise: | Orchestererlass AÖF Nr. 112/1995 |