vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rückzahlung von schweizerischen AHV-Pflichtbeiträgen nach Wohnsitzverlegung

BMF04 4282/13-IV/4/979.10.19971997

EAS 1148

Beachte:
Entsprechend der Konsultationsvereinbarung zu Schweizerischen AHV-Renten (Erlass des BMF vom 08.04.2022, 2022-0.262.779) fallen Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person aus Renten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Artikel 21 DBA Schweiz.

Wird aus Anlass einer Wohnsitzverlegung von der Schweiz nach Österreich und einer damit zusammenhängenden Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz von der schweizerischen AHV-Rentenversicherung eine Rückzahlung der seinerzeit eingezahlten Rentenversicherungspflichtbeiträge geleistet, dann wird zunächst zu untersuchen sein, ob diese Rückzahlung zu den nach österreichischem Recht steuerpflichtigen Einkünften zählt.

Diese Frage wäre nur dann zu bejahen, wenn darin ein nachträglicher Zufluss von bisher - infolge des Beitragsabzuges - vom Arbeitgeber vorenthaltenem Arbeitslohn zu sehen wäre. Aus dem Blickwinkel des österreichischen innerstaatlichen Steuerrechts betrachtet, wie dies z.B. aus § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG erkennbar wird, handelt es sich indessen beim Abzug von Sozialversicherungspflichtbeiträgen um eine Einnahmenverwendung, die zwar steuerlich abzugsfähig ist, gleichzeitig aber den vorangehenden steuerlichen Einnahmenzufluss voraussetzt. Auch die sich aus dem VwGH-Erkenntnis vom 23. Okt. 1990, 89/14/0178, ÖStZB 1991, 303, ergebende Betrachtung, dass als Werbungskosten abgesetzte Sozialversicherungsbeiträge im Falle ihrer Rückzahlung im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen sind, ist auf den ggstl. Fall nicht anwendbar, da bei Rückzahlung von schweizerischen Beiträgen das Erfordernis für eine Rückgängigmachung eines seinerzeitigen inländischen Steuervorteils nicht gegeben ist.

Wird solcherart die schweizerische AHV-Beitragsrückzahlung vom inländischen Einkommensbegriff nicht erfasst, dann erübrigt es sich damit, auf die Frage einzugehen, ob eine Steuerfreistellung auf Grund von Artikel 15 DBA-Schweiz gerechtfertigt ist.

9. Oktober 1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Wohnsitzwechsel, Arbeitslohn, Zufluss, Rückzahlung von Sozialversicherungspflichtbeiträgen

Verweise:

BMF 08.04.2022, 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022

Stichworte